Urteil Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 12.11.2015, Az.: 5 K 10235/13
Erstmals hat sich ein Finanzgericht mit den Voraussetzungen eines Verspätungsgeldes nach § 22 a Abs. 5 S. 1 EStG befasst.
Zum Sachverhalt:
Nach § 22 a Abs. 1 S. 1 EStG haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 01. März eines Kalenderjahres sämtliche Rentenempfänger mitzuteilen, die im vorherigen Kalenderjahr Renten bezogen haben.
Wird diese Rentenbezugsmitteilung an die Deutsche Rentenversicherung nicht bis zum 01.03. des Kalenderjahres pünktlich übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in die Rentenbezugsmittelung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10,00 € für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten.
Da die Übermittlung der Daten elektronisch erfolgen muss und die betreffen-den Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und Versicherungsunter-nehmen in der Zeit vom 01.01. bis zum 28.02. eines Kalenderjahres im Einzelfall viele tausend Datensätze der Deutschen Rentenversicherung mitteilen müssen, besteht hier die Gefahr, dass allein schon durch Vermittlungsfehler die Frist nicht eingehalten wird mit der Folge, dass im Einzelfall hohe Strafzahlungen fällig werden.
In dem der Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zugrunde liegenden Falles, hatte sich eine berufsständische Versorgungseinrichtung eines externen Dienstleisters bedient, der die Datensätze aufarbeitete und der Deutschen Rentenversicherung zu übersenden hatte.
Bei diesem Vorgang ist es bei mehreren tausend Datensätzen zu Fehlermeldungen gekommen, so dass die betreffenden Daten nicht fristgemäß am 01.03. des Kalenderjahres bei der Deutschen Rentenversicherung vorlagen. Aus diesem Grunde hatte die Deutsche Rentenversicherung gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung ein Verspätungsgeld in Höhe von 29.390,00 € festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht hat den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungsgeldes aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass § 22 a Abs. 5 S. 3 EStG voraus-setzt, dass die mitteilungspflichtige Stelle das Versäumen der Frist zu vertreten hat.
Hieran fehlt es, wenn die Versorgungseinrichtung sich eines externen Dienstleisters bedient und bei diesem Dienstleister Fehler in der Datenübermittlung bestehen.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn die Versorgungseinrichtung ohne einen externen Dienstleister diese Übermittlung mit eigenen Mitarbeitern durchführt, dann hat sich der Versorgungsträger das Verschulden der eigenen Mitarbeiter zurechnen zu lassen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.