In den letzten Monaten ahndeten die Behörden vermehrt Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkws mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t, begangen durch die Inhaber sog. Horse-Trucks auf dem Weg zu Reitturnieren. In zwei Fällen hob das Amtsgericht Borken die ergangenen Bußgeldbescheide nun auf.
Die Rechtslage im Bereich des Pferdetransports lässt es derzeit an Klarheit vermissen.
Fraglos ist, dass gem. § 30 Abs. 3 StVO an Sonn- und Feiertagen keine Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw verkehren dürfen. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm für den Begriff des Lkws nicht auf den zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs, sondern seine tatsächliche Verwendung an (OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005, 1 Ss OWi 272/05).
Indes soll nach der Verwaltungsvorschrift zu § 30 Abs. 3 StVO durch die Norm lediglich die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten unterbunden werden. Anhänger (z.B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lkw geführt werden, unterfallen nach der Verwaltungsvorschrift nicht dem Sonn- und Feiertagsverbot. Nach dem Sinn und Zweck des Verbots macht es dann keinen Unterschied, ob die Beförderung der Tiere zu Turnieren per Anhänger oder Horse-Truck erfolgt.
Nach derzeit geltender Rechtslage gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot also für Lkw über 7,5 t dann nicht, wenn der Transport ausschließlich sportlichen Zwecken dient. Da sich allerdings schwierige Abgrenzungsfragen stellen können, wenn die Vorstellung von Pferden im Rahmen von Turnieren – wie wohl oft – auch wirtschaftlichen Aspekte hat, kann jedem Reiter nur geraten werden, eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO zu beantragen, um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen.
In den vom Amtsgericht Borken entschiedenen Fällen konnte den Eigentümern der Horse-Trucks ferner offensichtlich kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Dies lag zum einen an der geschilderten unklaren Rechtslage. Zum anderen waren die Reiter seit Jahrzehnten ohne Beanstandung mit ihren Pferden an Sonntagen unterwegs, ohne je auf die Problematik hingewiesen worden zu sein.
Dietzel
Ref. iur.