Pferderecht/ Tierärztliches Haftpflichtrecht

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Pferderecht/ Tierärztliches Haftpflichtrecht

Einführung einer Pferdesteuer?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich über die Klage eines Reitvereins sowie mehrerer Einzelpersonen entschieden, mit der sich die Kläger gegen die Einführung der sog. „Pferdesteuer“ durch eine hessische Gemeinde wehren wollten. Diese Steuer gibt es in ähnlicher Form schon seit Jahrzehnten – allerdings für Hunde. Die Kläger beantragten beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, die Satzung der Gemeinde vom 17. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären. Der Reitverein stellte unter anderem die Steuererhebungskompetenz der Gemeinde in Frage. Es könne schließlich nicht sein, dass eine finanziell schwache Gemeinde eine „Bagatellsteuer“ erlassen dürfe und aufgrund dessen bei den Pferdehaltern abkassieren könne.

Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte die Satzung in erster Instanz im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geprüft und war zu dem Entschluss gelangt, dass die Einführung einer Pferdesteuer rechtmäßig und die Satzung der Gemeinde damit wirksam ist.

Jetzt hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Zulässigkeit einer solchen Steuer bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 18.08.2015 (Aktenzeichen 9 BN 2/15) aus, dass die Gemeinde das Recht dazu habe, eine solche Steuer zu erheben. Die Befugnis stehe nach dem Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2a GG) den Ländern zu und sei auf die Gemeinden übertragen.

Das Halten bzw. die Nutzung eines Pferdes – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – gehe, ähnlich wie das Halten eines Hundes oder das Innehaben einer Zweitwohnung, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Damit dürfen grundsätzlich alle Personen besteuert werden, die Pferde halten oder entgeltlich benutzen. Ausnahmen stellen lediglich diejenigen dar, die ihre Pferde nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung und nicht zur Freizeitgestaltung einsetzen.

Ausschlaggebend für die Steuerhöhe ist die Satzung der Gemeinde, in welcher das Pferd untergebracht ist. Auf den Wohnsitz des Pferdehalters kommt es hingegen nicht an.

Praxisfolgen

Zu befürchten ist, dass finanziell schwache Gemeinden nun verstärkt über die Einführung einer „Luxussteuer“ für Pferde nachdenken. Bislang gibt es in Deutschland erst vier Gemeinden, die die „Pferdesteuer“ eingeführt haben. Der Steuersatz liegt zwischen 90 € und 300 € pro Pferd im Jahr. Aufgrund der weiten Spanne der Besteuerung könnte sich eine nicht unerhebliche Ungleichbehandlung ergeben.

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