Pferderecht/Tierärztliches Haftpflichtrecht

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Pferderecht/ Tierärztliches Haftpflichtrecht

Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler des Tierarztes

Der Geschädigte, der aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers einen Schaden erlitten hat, steht in der Praxis nicht selten vor dem Problem, die Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden zu beweisen. Ihn trifft nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen hierfür die volle Beweislast. Hat der Arzt grob fehlerhaft gehandelt und dadurch Aufklärungsschwernisse in das Geschehen hineingetragen und die Beweisnot des Geschädigten vertieft, so kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden vermutet wird. Von einem groben Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf und hierbei eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat.

Die Umkehr der Beweislast hat für den Geschädigten im Gerichtsverfahren erhebliche Vorteile: Nicht er muss beweisen, dass der eingetretene Schaden auf dem Behandlungsfehler des Arztes beruht, sondern der Arzt muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den groben Behandlungsfehler eingetreten wäre. An den sogenannten Entlastungsbeweis stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Verbleibende Unsicherheiten gehen zu Lasten des Arztes.

Vor ähnlichen Beweisproblemen wie der geschädigte Patient steht der Tierhalter, dessen Pferd von einem Tierarzt grob fehlerhaft behandelt wurde. Die Frage, ob die in der Humanmedizin entwickelten Grundsätze auch auf den tierärztlichen Behandlungsvertrag anzuwenden sind, ist von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet worden. Am 10.05.2016 hat sich der BGH (Aktenzeichen VI ZR 247/15) zu der kontrovers diskutierten Frage geäußert und entschieden, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden sind. Die Umkehr der Beweislast solle einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Tierarzt durch sein grob fehlerhaftes Handeln die Beweisnot des Pferdeeigentümers noch vergrößert hat, indem er eine weitere mögliche Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt hat.

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