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Pferderecht

Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Reitpferdes aus Gefälligkeit

– OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2019, Az. 11 U 82/18 –

Immer wieder haben sich die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob auch der Reiter, der vom Pferd fällt und sich hierbei verletzt, gegen den Halter des Pferdes einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Dies wird vom BGH in ständiger Rechtsprechung bejaht. Das OLG Hamm hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass auch in dem Falle, in dem der Halter sein Pferd aus Gefälligkeit einem Dritten überlässt, er sich nicht auf einen konkludenten Haftungsausschluss berufen kann, wenn er über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass auch im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen die Beweislastumkehr des § 834 S. 1 BGB Anwendung finde mit der Folge, dass das Mitverschulden des Geschädigten vermutet werde.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Heilaufwendungen aus einem Reitunfall der bei ihr versicherten Geschädigten in Anspruch. Die fünf Pferde des Beklagten, für die er eine Tierhalterhaftpflichtversicherung unterhielt, wurden überwiegend von Dritten versorgt. Die Geschädigte kümmerte sich unentgeltlich um eines der Pferde und durfte es im Gegenzug dafür reiten. Am Unfalltage wollte die Geschädigte ausreiten und benutze, um auf das Pferd aufzusteigen, eine Holztreppe als Aufstiegshilfe. Mit dem linken Bein im Steigbügel drückte sich die Geschädigte mit dem rechten Bein von der Aufstiegshilfe ab, während sich das Pferd unvermittelt nach rechts bewegte. Dadurch verlor sie den Halt, stürzte und zog sich eine Knöchelfraktur zu.

Entscheidung

Das OLG Hamm hat einen Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht bejaht.

Insbesondere könne sich der Tierhalter nicht auf einen konkludenten Haftungsausschluss aus dem Gefälligkeitsverhältnis berufen. In Ansehung der Rechtsprechung des BGH sei bei der Annahme konkludenter Haftungsausschlüsse Zurückhaltung geboten, da die deliktische Tierhalterhaftung der Regelfall sei. Danach sei nur dann eine Haftungsfreistellung anzunehmen, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten liege und dieser sich daher einem angetragenen Haftungsverzicht nicht hätte verschließen können. Im Rahmen dieser Billigkeitserwägung sei insbesondere eine bestehende Haftpflichtversicherung des Pferdehalters zu berücksichtigen, da ein Haftungsverzicht nicht dafür gelten solle, dass dieser den Haftpflichtversicherer entlaste.

Weiterhin hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung eine Beweislastumkehr nach § 834 S.1 BGB im Rahmen des Mitverschuldens der Geschädigten angenommen. Denn auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses könne die Interessenlage mit einem vertraglichen Verhältnis, wie von § 834 BGB gefordert, vergleichbar sein. Hier habe sich die Geschädigte mehrere Wochen selbstständig ohne Einflussnahme des Beklagten um die Versorgung des Pferdes gekümmert. In der konkreten Unfallsituation bestünde daher kein Unterschied, ob die Geschädigte aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder aufgrund reiner Gefälligkeit Zugriff auf das Pferd hatte. Insofern oblag es ihr entsprechend § 834 S. 1 BGB, die Mitverschuldens- und Mitverursachungsvermutung zu widerlegen. Dies gelangt ihr nicht, da sie ohne Zuhilfenahme einer weiteren Person die Aufstiegshilfe benutzte und daher leicht fahrlässig versäumte, das Pferd beim Aufsteigen ausreichend zu sichern.

Das OLG Hamm nahm in dieser Situation eine Mithaftung der Geschädigten in Höhe von 50 % an.

Einordnung der Entscheidung
Im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich der Halter eines Pferdes im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses nicht auf einen konkludenten Haftungsausschluss berufen, wenn er eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Übernimmt der Reiter die Obhut über das Pferd und kommt es hierbei zu einer Verletzung, so gilt gem. § 834 BGB eine Mitverschuldens- und Mitverursachungsvermutung zu Lasten des Geschädigten, selbst wenn er die Obhut über das Pferd im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses übernommen hat.
Das Urteil zeigt einmal mehr, wie bedeutsam in Fällen der Tierhaltung eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist. Im Ergebnis trägt allein der Schädiger das Risiko dafür, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht und die Versicherung letztlich auch den Schaden vollständig deckt.

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