Pferderecht

Rennbahnvergangenheit des Pferdes ist kein Mangel

  • OLG Oldenburg, Urteil vom 16.08.2023 – 4 U 72/22

Rennbahnvergangenheit des Pferdes ist kein Mangel

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd keinen Mangel darstelle. Ein gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde. Die Parteien stritten um Ansprüche im Zusammenhang mit der von der Klägerin begehrten Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2021 das streitgegenständliche Pferd von der Beklagten zu einem Kaufpreis von 4.300 €. Der Kaufvertrag sah in § 2 vor, dass „sich die Parteien einig sind, dass aus folgenden Besonderheiten/Eigenheiten des Pferdes keine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden kann.“ Handschriftlich wurde ergänzt: „Das Pferd wurde bisher nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur bzw. Springausbildung.“

Einige Tage nach der Übergabe erkannte die Klägerin anhand der Eintragungen im Equidenpass, dass das Pferd früher als Rennpferd eingesetzt wurde und an zahlreichen Pferderennen teilgenommen hatte. Sie erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin begehrte u.a. erstinstanzlich die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Die Klägerin behauptete, dass Pferd sei durch den früheren Einsatz als Rennpferd gerade kein Freizeitpferd und deshalb mangelhaft. Es mache einen Unterschied ob man ein unverbrauchtes Freizeitpferd erwerbe oder aber ein Rennpferd.

Die Klage wurde von dem Landgericht Oldenburg erstinstanzlich abgewiesen. Der Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mangel dar. Zudem wäre ein daraus resultierender Mangel der Klägerin bekannt gewesen, wenn er sich durch einen Blick in die Papiere hätte erkennen lassen. Bei einer solchen Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis seien die Rechte eines Käufers wegen des Mangels schon ausgeschlossen, gemäß § 442 I BGB.

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Diese basierte auf der Auffassung, dass die Beschaffenheit des Pferdes aufgrund einer latenten körperlichen Beeinträchtigung eines Rennpferdes von der vereinbarten Beschaffenheit eines Freizeitpferdes, abweiche.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg stelle der frühere Einsatz des Pferdes keinen Mangel in Form der Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Die Parteien haben nach Auffassung des Senats gerade nicht vereinbart, dass das Pferd ein „reines Freizeitpferd“ gewesen sei.

  • 2 des Kaufvertrages beziehe sich auf den Ausschluss der Haftung. Es erschien aus der Sicht des Senats wenig naheliegend, dass die Parteien an dieser Stelle eine vereinbarte Beschaffenheit dokumentieren wollten.

Es liege auch kein Mangel der Eignung des Pferdes für die gewöhnliche Verwendung vor. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die frühere Rennbeteiligung – zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – zu mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zukünftig eintretenden körperlichen Beeinträchtigungen des Pferdes, welche die Eignung als Freizeitpferd beeinträchtigen, geführt hätte.

Der Verkäufer eines Tieres hat nämlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2020, VIII ZR 315/18) sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Derartige Beeinträchtigungen konnten nicht festgestellt werden. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

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