Privates Bau- und Architektenrecht

Mehr erfahren zum Thema "Privates Bau- und Architektenrecht"
» mehr erfahren

Privates Baurecht

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Werkverträgen am Beispiel eines Wohnhauslifts

– BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17 – 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17 entschieden, dass der Ausschlusstatbestand des Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB regelmäßig nicht für Werkverträge gilt.

Sachverhalt

Anfang Mai 2015 kontaktierte der Beklagte den Kläger bezüglich der Installation eines Personenlifts in seinem Wohnhaus.

Es folgten Besichtigungstermine sowie Auswahl des Lifts und Absprachen detailreicher Ausführungen.

Am 21.05.2015 wurden dem Kläger die Planungsunterlagen übergeben, welche die Arbeiten als Maßanfertigung auswiesen und als hochkomplex beschrieben.

Nach Zahlung der Vorschussrechnung in Höhe von 12435,- Euro widerrief der Kläger jedoch telefonisch und verlangte die Rückzahlung der Summe.

Entscheidung

Der BGH sprach dem Kläger als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu und verneinte zunächst einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Hierunter fallen nur solche baulichen Maßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, was bei der Installation eines Lifts nicht der Fall ist.

Gleichwohl liegt nach Auffassung des BGH kein Ausschluss nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

So ist ein Widerruf bei der Lieferung solcher Waren ausgeschlossen, die durch den Käufer individuell bestimmt waren und vom Verkäufer für keinen verhältnismäßigen weiteren Zweck gebraucht werden können.

Hierfür spricht auch die entsprechende Verbraucherrichtlinie, die auf Kauf- und Werklieferungsverträge zielt, nicht jedoch auf Werkverträge.

Charakteristisch für einen Werkvertrag ist vorliegend der sichtlich geschuldete Erfolg der Planung und der Installation in individueller Weise.

Damit stehen die Arbeiten rund um den Einbau und die bauliche Planung im Vordergrund.

Die bloße Lieferung des Produkts Wohnhauslift tritt dahinter zurück.

Es handelt sich damit um einen Werkvertrag, der einen Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund komplexen individuellen Gepräges nicht vorsieht, wodurch der Kläger den Vertrag widerrufen konnte.

Praxisrelevanz

Mit dieser Entscheidung werden zukünftig auch weitere werkvertragliche Installationen und bauliche Maßnahmen in Wohnhäusern erfasst.

Die Fülle von Möglichkeiten ist damit noch nicht fassbar, jedoch ist es sehr wahrscheinlich, dass auch Installationen von Saunen, Pools und weitere individuelle Aufträge erfasst werden können.

Für sogenannte Verbraucherbauverträge, die seit dem 01.01.2018 abgeschlossen worden sind, besteht ohnehin ein Widerrufsrecht, über das der Bauunternehmer zu belehren hat.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt