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Impfschaden aufgrund betriebsärztlicher Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall

Allein eine vom Arbeitgeber veranlasste betriebsärztliche Grippeschutzimpfung macht einen dadurch hervorgerufenen Impfschaden noch nicht zum entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall.

 

SG Dortmund, Urteil vom 10.08.2015, – S 36 U 818/12 –

 

Sachverhalt und Entscheidung

In Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung erkrankte eine Museumsmitarbeiterin an einem Guillian-Barre-Syndrom. In einem daraufhin gegen die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft geführten Rechtsstreit verlangte die Klägerin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung, die betriebsärztliche Impfung sei schließlich von ihrem Arbeitgeber angeboten worden. Sie vertrat dazu die Auffassung, dass sich ein Zusammenhang zwischen der von ihr verrichteten Tätigkeit und ihrer Teilnahme an der Grippeschutzimpfung bereits aus der besonderen Ansteckungsgefahr ergebe, der sie angesichts des Publikumsverkehrs im Museum ausgesetzt sei.

Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich mache. Die Klägerin habe zwar Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die damit einhergehende Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen, als dies an anderen Arbeitsplätzen der Fall sei, wo Kontakt zu Kollegen, Publikum oder auch im privaten Bereich z.B. beim Einkaufen bestehe.

Die Entscheidung des SG Dortmund ist rechtskräftig.

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