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Sozialrecht / Steuerrecht

Kein Kindergeld für berufsbegleitendes Studium

– BFH Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18-

 

Der BFH hat mit Urteil vom 11.12.2018 die Grenzen konkretisiert, die für die Inanspruchnahme von Kindergeld für ein Studium nach Abschluss einer (ersten) Berufsausbildung gelten.

 

Geklagt hat eine Mutter einer 1993 geborenen Tochter. Die Tochter beendete im September 2015 ihr BWL-Studium mit dem Abschluss Bachelor of Arts. Im Oktober 2015 begann sie ein Vollzeitarbeitsverhältnis .Parallel dazu nahm sie im September 2015 ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie auf. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise am Wochenende statt. Die Familienkasse lehnte den Antrag der Mutter auf Kindergeld ab, da die Tochter bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hatte und einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgehe.

 

Der BFH hat hierzu folgendes festgestellt:

Für in der Ausbildung befindliche Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums (nur) dann ein Anspruch auf Kindergeld für ein weiteres Studium, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Es können zwar auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (z.B dieselbe Berufssparte) stehen. Davon  kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die vom Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung die hauptsächliche Tätigkeit bildet und die weitere Ausbildung lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung darstellt.

 

Anhaltspunkt für eine lediglich berufsbegleitende Weiterbildung kann sein, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wurde und auf eine vollschichtige oder nahezu vollschichtige Tätigkeit gerichtet ist. Auch deutet der Umstand, dass das ausgeübte Arbeitsverhältnis den bereits erlangten ersten Abschluss voraussetzt auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Studium sich zeitlich an den Gegebenheiten der Berufstätigkeit orientiert (z.B Unterricht abends oder am Wochenende).

 

Wenn nach diesen Kriterien die berufliche Tätigkeit des Kindes die Haupttätigkeit darstellt, handelt es sich bei der daneben durchgeführten Ausbildung lediglich um eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

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