Steuerrecht

Das Jahressteuergesetz 2020

Aufgrund des Jahressteuergesetzes vom 21.12.2020 ergeben sich viele Neuerungen im Bereich des deutschen Steuerrechts. Aus aktuellem Anlass geben wir daher einen kurzen Überblick über eine Auswahl von Änderungen / Neuerungen:

 

Home-Office-Pauschale
Aufgrund der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Durch die Neuregelung ist ein pauschaler Abzug von 5 EUR pro Tag, maximal 600 EUR im Jahr, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich. Die Pauschale kann nur für solche Tage angesetzt werden, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich zu Hause gearbeitet hat. Die Pauschale ist jedoch auf den Werbungskostenpauschbetrag anzurechnen.

 

Corona-Bonus für Arbeitnehmer
Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus (als Ergänzung zum Arbeitslohn) wird verlängert, und zwar bis zum 30.06.2021. Wichtig ist jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine Verlängerung der schon geltenden Regelung handelt. Arbeitgeber, die im Jahr 2020 bereits einen Bonus von 1.500,00 EUR ausgezahlt haben, können diesen also nicht nochmal im Jahr 2021 steuerfrei auszahlen. Die Regelung soll vielmehr die Arbeitgeber zur Zahlung eines Bonus motivieren, die von der bisherigen Bonus-Regelung im Jahr 2020 keinen Gebrauch gemacht haben.

 

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts
Ab dem Jahr 2021 soll das Ehrenamt stärker gefördert werden, weil die Corona-Pandemie gezeigt habe, wie wichtig gerade das Ehrenamt und die Arbeit in Vereinen ist. Daher wird bspw. der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR, die Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR erhöht und der vereinfachte Spendennachweis bis zu einem Betrag von 300 EUR ermöglicht (statt bisher 200 EUR).

 

Erweiterung des Katalogs für gemeinnützige Zwecke
Die Abgabenordnung regelt in § 52, welche Zwecke als gemeinnützige Zwecke anerkannt werden und somit zu einer Steuerbegünstigung eines diese Zwecke verfolgenden Steuerpflichtigen führt (bspw. eines gemeinnützigen Vereins).

Der Zweckkatalog des § 52 AO, der bereits Zwecke wie bspw. die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder Kunst und Kultur enthält, wird um den gemeinnützigen Zweck des „Klimaschutzes“ erweitert. Damit können zukünftig auch solche Organisationen in den Genuss der Steuerbegünstigung kommen, die hauptsächlich den Klimaschutz als zu verfolgenden Zweck bestimmt haben.

 

Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung
Schon bisher galt für einen besonders schweren Fall einer Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Eine solche Steuerhinterziehung konnte also bis zu 10 Jahren nach Beendigung der Tat verfolgt werden. Seit dem 29.12.2020 beträgt die Verjährungsfrist nunmehr sogar 15 Jahre, anstatt der bisher geltenden 10-Jahres-Frist. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.

 

Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, stehen wir gern zur Verfügung.

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