Steuerrecht

Die von Erben geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von einem Erben geschuldete Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist und insoweit eine Beschränkung der Erbenhaftung nicht möglich ist.

-BFH, Urt. v. 04.06.2019 – VII R 16/18-

Der Sachverhalt
Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Bruder (Mit-)Erbin geworden. Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin die Zahlung von Erbschaftssteuern fest. Die Klägerin verweigerte jedoch die Zahlung, so dass das Finanzamt die Vollstreckung einleitete und Forderungen der Klägerin pfändete, die dieser bereits vor dem Erbfall zustanden. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Sie meint, die Vollstreckung sei rechtswidrig, weil der Beklagte vorrangig eine Befriedigung aus dem Nachlass hätte suchen müssen. Das Finanzgericht Düsseldorf (Urt. v. 21.02.2018 – 4 K 1144/17 AO) wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Die Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat die Revision zurückgewiesen. Die Pfändung war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.

Zwar könne jeder (Mit-)Erbe nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, verweigern. Nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB steht einem Erben die Einrede jedoch nicht zu, wenn er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet. Dies gelte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für Erbschaftssteuern, weil die Klägerin als Erbin allein und unbeschränkt für die Erbschaftsteuer haftet, vgl. § 20 Abs. 1 ErbStG.

Zudem erklärte das Gericht, dass das beklagte Finanzamt auch im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens frei entscheiden könne, ob es hinsichtlich der Erbschafssteuerschuld die Klägerin persönlich oder den Nachlass in Anspruch nimmt. Aus § 20 Abs. 3 ErbStG ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lediglich, dass der Nachlass für die Erbschafssteuer haftet, nicht jedoch, dass der Beklagte primär in den Nachlass vollstrecken müsse.

Die praktische Bedeutung
Die praktische Bedeutung dieses Urteils ist groß, da Miterbengemeinschaften durchaus häufig vorkommen und die (Mit-)Erben, insbesondere bei vererbtem Immobilienvermögen, ein großes Interesse daran haben, Erbschaftssteuerverbindlichkeiten möglichst spät zu bezahlen. Die Möglichkeit, eine Befriedigung unter Berufung auf eine noch nicht erfolgte Teilung der Erbmasse zu verweigern, besteht allerdings nach dem Urteil des BFH nicht. Gleichwohl lohnt es sich, jedenfalls bei der Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer genau hinzuschauen, insbesondere bei der (korrekten) Berücksichtigung abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeiten. Denn diese wirken sich unmittelbar steuermindernd aus.

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