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Strafrecht

Führerscheinentzug der Klasse B durch spätere Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C heilbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.09.2018 – BVerwG 3 C 31.16 entschieden, dass im Falle des Entzugs einer Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt eine spätere Erlangung eines EU-Führerscheins die entsprechende Eignung zum Führen eines PKW nachweist.

Der Sachverhalt

Der lettische Kläger wurde bei einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 2002 gestellt und von einem deutschen Strafgericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Es folgte der Entzug seiner Fahrerlaubnis. Zudem wurde eine Sperrfrist von 10 Monaten festgesetzt.

Daraufhin erhielt der Kläger im Jahre 2012 einen neuen lettischen bis 2022 gültigen Führerschein der Klasse C.

Nach Umzug nach Deutschland beantragte dieser 2013 einen deutschen Führerschein im Wege des Umtauschs. Die hierfür zuständige Behörde verlangte aufgrund der Vorgeschichte des Klägers zunächst ein psychologisches Gutachten, ob dieser durch Alkoholkonsum am Fahren gehindert sei. Der Kläger hingegen lehnte kategorisch ab ein solches Gutachten einzuholen, wodurch die deutsche Behörde einen Sperrvermerk beantragte.

Entscheidung
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war die Weigerung des Klägers berechtigt und die Klage damit erfolgreich. So haben deutsche Behörden nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellte Führerscheine anzuerkennen. Gleichwohl enthält die Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C automatisch auch die Erlaubnis der Klasse B aufgrund des Stufenverhältnisses der EU-Führerscheine. Die Erteilung der Fahrerlaubnis in Lettland überhole damit den Verdacht der Ungeeignetheit zum Führen eines PKW.

Praxisrelevanz
Mit dieser Entscheidung wird auch deutschen Autofahrern nach Entzug ihrer Fahrerlaubnis eine Möglichkeit gegeben ohne entsprechende Gutachten wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen.

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