Unterhalt

Auskunftsverpflichtung zum Einkommen bei gehobenen Einkommensverhältnissen

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) seine Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Unterhaltsverpflichteter bei gehobenen Einkommensverhältnissen auskunftspflichtig ist, teilweise abgeändert.

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Eine achtjährige Tochter geschiedener Eheleute lebte im Haushalt der Kindesmutter. Der Unterhalt für die Tochter war zunächst durch eine bis zum 30.06.2019 geltende Vereinbarung geregelt. Nach Auslaufen dieser Vereinbarung nahm die Tochter den barunterhaltspflichtigen Vater auf Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen in Anspruch. Der Vater verweigerte die Erteilung der Auskunft mit der Begründung, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ und könne aus diesem Grunde den Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bezahlen. Der BGH hat – ebenso wie zuvor das Familiengericht und das Oberlandesgericht – den Vater gleichwohl verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Damit wird die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Auskunftspflicht teilweise abgeändert.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Barunterhaltspflicht eines nicht betreuenden Elternteiles richtet sich grundsätzlich nach der „Düsseldorfer Tabelle“. Dort wird die Höhe des Unterhaltes in Anlehnung an gestaffelte Einkommensgrößen geregelt. Dabei beläuft sich die Einkommensgruppe 10 als Höchsteinkommensgruppe auf ein Nettoeinkommen von 5.101,00 € bis 5.500,00 €. Ab einem Einkommen von 5.501,00 € sind in der Düsseldorfer Tabelle keine Bedarfssätze mehr ausgewiesen. Stattdessen wir auf eine Bemessung „nach den Umständen des Falles“ verwiesen.

Bislang hat die Rechtsprechung eine Fortschreibung der Tabellenwerte über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abgelehnt und bei höherem Einkommen grundsätzlich vom Unterhaltsberechtigten verlangt, einen weitergehenden Bedarf konkret darzulegen. Es sei schwierig, bei einem Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils jenseits des Höchstwertes der Düsseldorfer Tabelle einen diesen Einkommensverhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln. Eine schematische Fortschreibung der Unterhaltsbeträge aus der Düsseldorfer Tabelle sei daher nicht möglich.

Nunmehr hält der Bundesgerichtshof an dieser Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt fest.

Kinder nehmen grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teil. Es müsse daher auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, dass Kinder in einem ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation der Eltern entspricht. Daher sei auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Elterneinkommen eine Begrenzung auf den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle nicht festgeschrieben. Es sei daher durchaus vertretbar, in Abhängigkeit von dem hohen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine angemessene Fortschreibung der Steigerung des Tabelleneinkommens vorzunehmen.

Es kommt hinzu, dass vielfach neben dem in der Düsseldorfer Tabelle geregelt pauschalierten Unterhalt zusätzlicher sogenannter Mehrbedarf besteht, beispielsweise durch Kita- oder Hortkosten, Nachhilfe, Schulgebühren, krankheitsbedingte Mehraufwendungen etc. Diesen Mehrbedarf haben beide Eltern im Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkünfte anteilig zu tragen. Um den Anteil des nicht betreuenden Elternteils an diesen Mehrbedarfspositionen ermitteln zu können, sei ebenfalls eine Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens erforderlich.

Damit ist festzuhalten, dass künftig dem geltend gemachten Auskunftsanspruch zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht mehr mit der Begründung begegnet werden kann, in Höhe des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle leistungsfähig zu sein. Vielmehr besteht auch bei einem Einkommen jenseits von 5.500,00 € eine Verpflichtung, höheren Unterhalt zu zahlen und es ergibt sich die Möglichkeit, die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle über die derzeit geltende Höchstgrenze hinaus fortzuschreiben.

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