Vereinsrecht

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Vereinsrecht

Die Haftung ehrenamtlich tätiger Organ- und Vereinsmitglieder kann im Innenverhältnis auf vorsätzliches Handeln beschränkt werden.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15

Nach § 31a BGB (in Kraft getreten am 03.10.2009 aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen) haften nicht oder nur geringfügig vergütete Vorstandsmitglieder sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber anderen Vereinsmitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von diesem Haftungsprivileg betroffen ist allein die interne Haftung von Vorstandsmitgliedern und nicht die Außenhaftung gegenüber Dritten. Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB auch auf ehrenamtlich tätige Mitglieder anderer Vereinsorgane, besondere Vertreter und (nach § 31b BGB) auch auf Vereinsmitglieder ohne Organstellung erweitert.

Mit der referierten Entscheidung hat das OLG Nürnberg beschlossen, dass die genannten Vorschriften lediglich einen Mindestschutz für Organe und einfache Vereinsmitglieder begründen. Durch die Vorschriften soll ehrenamtliches Engagement dadurch gefördert werden, dass hindernde Haftungsrisiken reduziert werden. Durch entsprechende Satzungsregelungen kann, so das Gericht, sogar noch eine weitergehende Haftungsbeschränkung erreicht werden, indem nämlich auch eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit gegenüber Verein und Mitgliedern ausgeschlossen wird. Die von einer solchen Haftungsbegrenzung begünstigten Personen haften dann nur noch für Vorsatz.

 

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