Verkehrsrecht

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Reform des Punktesystems – Immer häufiger Verlust des Führerscheins

Das Verkehrszentralregister ist im Frühjahr 2014 reformiert und in das Fahreignungsregister umgewandelt worden.

Nach rund zwei Jahren der Praxis treten die tatsächlichen Folgen der Punktereform deutlich zu Tage. In der Praxis kommen immer häufiger Entziehungsverfügungen der Führerscheinbehörden und somit die Entziehung der Fahrerlaubnisse vor.

Mit der Reform, die zum 01.05.2014 gültig wurde, wurde das bis dahin geltende Punktesystem für Verkehrsverstöße grundlegend umgestellt. Nach der bis zum 01.05.2014 geltenden Regel wurde der Führerschein erst bei einem Punktestand von 18 Punkten entzogen; jetzt reichen schon 8 Punkte zur Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Dieser Verfügung sind nach dem neuen System zwei „Warnstufen“ vorgeschaltet. Beim Erreichen von vier bzw. fünf Punkten wird der Betreffende ermahnt; bei sechs bzw. sieben Punkten werden Verwarnungen ausgesprochen.

Mit Einführung des Fahreignungsregisters wurde auch ein neues Bewertungssystem bezüglich der Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten eingeführt. Statt Sanktionen von einem bis sogar zu sieben Punkten (pro Einzelfall) gibt es nun drei Abstufungen, nach denen ein Verstoß mit einem bis zu drei Punkten belegt wird. Für einfache Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wird ein Punkt im System registriert. Für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverboten sowie Straftaten im weiteren Sinne gibt es zwei Punkte. Für Straftaten, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Folge haben, werden drei Punkte eingetragen. Alle straßenverkehrsrechtlichen Verstöße, die mit Punkten sanktioniert werden können, sind abschließend in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt.

Die vor dem 01.05.2014 geltende Eintragungsgrenze von 40,00 € wurde auf 60,00 € angehoben. Somit werden nur Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister eingetragen, die eine Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 € oder mehr zur Folge haben. Grundlegender Unterschied zum alten System ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass nur noch solche Verstöße mit Punkten bestraft werden, die auch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Verstöße – wie beispielsweise das Befahren einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette – werden zwar nach wie vor mit einer Geldbuße geahndet, mangels Gefährdung der Verkehrssicherheit allerdings nicht mit einem Punkt belegt.

Die ehemals sehr unübersichtlichen Regelungen zur Tilgung von Eintragungen wurden geändert. Tilgungsbeginn eines jeden Verstoßes ist die Rechtskraft der Entscheidung der Ordnungsbehörde oder aber die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Tilgungshemmungen wurden abgeschafft. Neu eingetragene Ordnungswidrigkeiten verhindern somit nicht – wie ehemals – das Löschen der Voreintragungen.

Die Verkehrsverstöße verjähren jeweils für sich, abhängig von ihrer Schwere. Einfache Ordnungswidrigkeitseintragungen werden nach zweieinhalb Jahren, beginnend mit der Rechtskraft, gelöscht. Eintragungen, die grobe Ordnungswidrigkeiten oder leichte Straftaten betreffen, werden nach fünf Jahren gelöscht. Die Entscheidungen, die mit der Eintragung von drei Punkten geahndet werden, werden erst nach zehn Jahren gelöscht. Aufgrund der deutlich verlängerten Tilgungsfristen ab dem 01.05.2014 kommt es – wie das Verkehrsministerium im Übrigen bei der Gesetzesreform vermutet hat – immer häufiger zum Erreichen der entscheidenden Grenze von sieben bzw. acht Punkten im Fahreignungsregister.

In der Praxis häufen sich somit Fälle, in denen sich Mandanten Hilfe rufend an uns wenden, um die angedrohte Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern. Insgesamt stellen wir fest, dass das neue Punktesystem ab dem 01.05.2014 zu einer deutlichen Verschärfung der Fahrerlaubnissituation geführt hat.

Auch der Punkteabbau ist mit der Reform deutlich schwieriger geworden. Die ehemalige Möglichkeit, mit der Teilnahme an einem Seminar bis zu vier Punkten auf einmal abzubauen, besteht nicht mehr. Im neuen System ist mit Hilfe eines solchen Seminars nur lediglich ein Punkt abbaubar und dies auch – wie bisher – nur einmal in fünf Jahren. Soweit die Grenze von fünf Punkten überschritten ist, dem Betreffenden also eine Verwarnung droht, können Punkte gar nicht mehr abgebaut werden.

Im Übrigen sind diese Seminare, mit denen ein Punkt abgebaut werden kann, auch umfangreicher und damit für den Betroffenen nicht nur teuer, sondern auch zeitintensiver geworden. Nicht nur eine Seminarteilnahme bei einem besonders geschulten Fahrschullehrer, sondern auch die Befragung durch einen Verkehrspsychologen ist erforderlich.

Fazit:

Besserungen durch die Einführung des neuen Punktesystems hat es in der Reduzierung der eintragungsfähigen Entscheidung und bei der Abschaffung der Tilgungshemmung neuer Eintragung gegeben.

Im Übrigen zeigt sich jedoch eine deutliche Verschärfung und ein höheres Risiko, die Fahrerlaubnis zu verlieren. Zwar haben sich die Verantwortlichen bemüht, das System insgesamt zu vereinfachen und übersichtlichere Regelungen, insbesondere in Bezug auf die Tilgung von Punkten, zu schaffen; dies geht jedoch mit einer merklichen Erschwerung der Rehabilitation einher.

Empfehlung:

Wir raten jedem Betroffenen, sich gegen jede ungerechtfertigte Sanktionierung zu verteidigen. Jede Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, die durch Rechtsmittelverfahren abgewehrt werden kann, reduziert das Risiko, die Fahrerlaubnis zu verlieren. Keinesfalls sollte eine Verkehrsordnungswidrigkeit ohne die rechtliche Überprüfung ihrer Berechtigung akzeptiert werden.

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