Versicherungsrecht

Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund Krankheiten

Nach § 2 Nr. 1 lit. a) HS 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

 

Vgl.: BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21.

 

Die Entscheidung:

Der Kläger betreibt eine Gaststätte und machte gegen die beklagte Versicherung Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer Corona-bedingten Betriebsschließung im März 2020 geltend. Nach den Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. In § 2 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen heißt es „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“. In dieser Auflistung sind COVID-19, SARS-CoV-2 oder Corona nicht genannt. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setze der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes habe das Berufungsgericht aber zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Versicherung keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Versicherungsschutz bestehe nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger seien nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend in den Versicherungsbedingungen angegeben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde sich zunächst am Wortlaut orientieren und dem Klammerzusatz hinter den Worten „meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“ entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger näher bestimmt werden. Sodann werde er diese Klausel in den Blick nehmen und an der Überschrift „meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“ und der anschließenden Formulierung erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern werde er als abschließend erachten.

 

Hinweis für die Praxis:

Nachdem die Land- und Oberlandesgerichte unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten haben, ob COVID-19 oder SARS-CoV-2 von solchen Versicherungsbedingungen erfasst werden, wurde das Urteil des Bundesgerichtshofes mit Spannung erwartet. Aufgrund dieser Entscheidung dürften die Mehrzahl der Verfahren, soweit ihnen die Standardbedingungen zugrunde liegen, erledigt sein.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt