Verwaltungsrecht

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Bebauungsplan für Tierimpfstoffzentrum in Hannover

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.04.2012, Az. 4 CN 3.11, entschieden, dass der Bebauungsplan der Stadt Hannover, der die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums der Beigeladenen für die Entwicklung von Tierimpfstoffen in unmittelbarer Nähe zur Tierärztlichen Hochschule vorsieht, nicht zu beanstanden ist und hat damit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt.

Sachverhalt

Die Antragsteller, die den Bebauungsplan angreifen, wohnen ca. 500 Meter von der nächstgelegenen Baugrenze des Plangebietes entfernt. Sie befürchten Gesundheitsgefahren, insbesondere durch luftgetragene Krankheitserreger (sog. Bioaerosole) und gentechnisch veränderte Organismen sowie unzumutbare Belästigungen u. a. durch den Geruch der dort gehaltenen Tiere. Der Bebauungsplan verzichtet auf eine räumliche Trennung des Vorhabens von der umliegenden Bebauung. Erlaubt sind nur gentechnische Anlagen, die max. Sicherheitsstufe 3 nach dem Gentechnikgesetz entsprechen und bei denen Hochleistungsgewebefilter (sog. HEPA-Filter) eingesetzt werden. Im Übrigen verweist der Bebauungsplan die Konfliktlösung in das nachfolgende gentechnikrechtliche Genehmigungsverfahren.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bebauungsplan nicht gegen den sog. Trennungsgrundsatz des Bundesimmissionsschutzgesetzes verstößt (§ 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG). Die Antragsgegnerin durfte auf eine Prüfung von Standortalternativen verzichten und der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule ein höheres Gewicht als dem Gesichtspunkt der räumlichen Trennung des Tierimpfstoffzentrums von der umliegenden Bebauung beimessen. Auch durfte sie die Bewältigung möglicher Konflikte durch Bioaerosole und gentechnisch veränderte Organismen in das nachfolgende Verfahren der gentechnikrechtlichen Genehmigung verlagern. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Hinblick auf Bioaerosole sich bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gentechnikrechts auf ein Restrisiko beschränken. Das Restrisiko, das nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichtes darin besteht, dass der Austritt von Bioaerosolen nicht zu 100 %, sondern nur zu über 99,99 % durch die für Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vorgeschriebene Filtertechnik verhindert werden kann, musste die Antragsgegnerin nicht zum Anlass nehmen, bereits im Bebauungsplan planerisch Vorsorge durch eine räumliche Trennung zu treffen.

Praxisfolgen

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Festsetzung von Baugebieten zur Errichtung von Anlagen dar, bei denen ein gewisses Restrisiko besteht, das ihr Betrieb zu Schäden führen kann.

Aus dem sog. Trennungsgrundsatz folgt nicht, dass derartige Anlagen nur in größerer Entfernung von Wohngebieten errichtet werden dürften. Sofern von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, ist das Restrisiko von allen Bürgern als sozialadäquate Last zu tragen.

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