Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 08.12.2011 das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung beschlossen. Danach wird der Katalog der Themen, die einem Bürgerbegehren bislang nicht zugänglich waren, insgesamt bereinigt und gestrafft.
Bürgerbegehren zu Bauleitplanverfahren Von großer praktischer Bedeutung ist dabei, dass insbesondere die grundsätzliche Entscheidung, ob ein Bauleitplanverfahren durchgeführt werden soll, für Bürgerbegehren geöffnet wird. Ein Bürgerbegehren kann nach der Neuregelung auf die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses zielen oder im Wege eines initiierenden Bürgerbegehrens eine Entscheidung über das „Ob“ eines Bauleitplanverfahrens herbeiführen. Die Vorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplanes gelten auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, § 1 Abs. 8 BauGB. Ein Bürgerbegehren ist daher nicht auf eine Entscheidung über die erstmalige Aufstellung eines Bauleitplans beschränkt, sondern kann sich auch auf die Entscheidung beziehen, im Bauleitplanverfahren einen Bauleitplan ändern, ergänzen oder aufheben zu wollen. Die dem Änderungs- oder Ergänzungsbeschluss nachfolgenden Abwägungsentscheidungen bleiben aber auch in diesem Fall dem Rat der Gemeinde vorbehalten (vgl. LT-Drs. 15/2151, S. 16).
Gestaffeltes Quorum Zudem wird das Quorum beim Bürgerentscheid in Städten und Kreisen nach der Einwohnerzahl in drei Stufen gestaffelt. Nach geltendem Recht ist bei einem Bürgerentscheid die zur Entscheidung stehende Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit 20 % der Abstimmungsberechtigten beträgt (Quorum). Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die das Begehren unterstützten, musste in allen Kommunen unabhängig von deren Größe gemessen nach Einwohnern einheitlich 20 % der Bürger als den zur Abstimmung Berechtigten (§ 21 Absatz 2 GO) betragen. Insbesondere in Großstädten scheiterten Bürgerentscheide häufig daran, dass das erforderliche Quorum der Abstimmungsberechtigten nicht erreicht wurde. Die Frage des Bürgerentscheids ist nach der Neuregelung in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit – bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 % – bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 % – und mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 %. der Bürger beträgt (LT-Drs. 15/2151, S. 16 f.).