Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2019, Az. 6 B 344/19
Nach der angegebenen Entscheidung muss eine Behörde in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren die hierzu geführten Auswahlgespräche so dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können. Denn es muss im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeitsverfahren um Beförderungsämter für den unterlegenen Bewerber und auch für die damit befassten Verwaltungsgerichte möglich sein, eine sachgerechte Kontrolle der Auswahlentscheidung durchzuführen. Die tragenden Auswahlerwägungen müssen so dokumentiert werden, dass nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen sich der Dienstherr für einen bestimmten Bewerber und gegen einen anderen Bewerber entschieden hat, beispielsweise weil er ihn nach der dienstlichen Beurteilung für besser geeignet hält. Dabei muss der Dienstherr nicht die Gespräche wörtlich protokollieren, sondern das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass deren Gegenstand sowie die Bewertung in Grundzügen nachvollziehbar dokumentiert werden. Ebenso wie im Prüfungsrecht bedarf es auch bei diesen Auswahlgesprächen keiner mündlichen exakten Protokollierung, sondern ledig¬lich einer Niederlegung, die die entscheidenden Details nachvollziehen lässt.
Anders als die Vorinstanz, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2019, Az. 13 L 3662/18, noch angenommen hat, ist es also nicht erforderlich, dass es eine wörtliche Protokollierung gibt. Ausreichend sind eine Plausibilisierung der Bewertungen und eine Nachvollziehbarkeit der Auswahlgespräche.