Rentenversicherungsträger wie beispielsweise berufsständische Versorgungwerke haben das Recht, Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrenten, bei denen der überlebende Partner um mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene Partner, für jedes Jahr des Altersunterschieds die Rente um 5 % zu kürzen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 18 K 3839/13
Zum Sachverhalt:
Die am 21.04.1974 geborene Klägerin war seit der Eheschließung im Jahre 2010 mit ihrem Ehemann verheiratet, der im Jahre 2013 verstarb.
Sie beantragte eine Witwenrente bei einem Rentenversicherungsträger, dieser kürzte bei der Ermittlung des Rentenbetrages die Rente um 20 % mit der Begründung, die Witwe sei 19 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann.
Hiergegen hatte die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, eine solche Kürzung sei willkürlich und verstoße gegen den besonderen Schutz des in Artikel 6 des Grundgesetzes verankerten Schutzes der Familie und der Ehe. Dies sei mit dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, einer Witwe die Rente nur deshalb zu kürzen, weil sie deutlich jünger als ihr Ehemann sei. Dies sei unter anderem deshalb auch willkürlich, weil sie und ihr Ehemann auch schon vor der Eheschließung 17 Jahre lang in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt hätten, was durch die Geburt des gemeinsamen Kindes auch amtlich belegt sei.
Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte hiergegen eingewandt, die Kürzungsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, da nach Artikel 3 GG ungleiche Sachverhalte auch ungleich zu behandeln seien. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der Klägerin mit einer Witwe, die nicht so viel jünger sei als der Partner, bedingte eine differenzierte Betrachtung. Denn die Klägerin werde unter Berücksichtigung ihres Lebensalters viel länger Witwenrente beziehen, als eine Witwe, die gleichaltrig oder nur unwesentlich jünger als der verstorbene Partner ist.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen:
Dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in der zitierten Entscheidung angeschlossen. Die Kürzung der Witwenrente ist danach mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Gericht hat bestätigt, dass der ungleiche Sachverhalt nach Artikel 3 Abs. 1 GG eine differenzierte Betrachtung rechtfertige. Eine Rentenberechnung, die auch die statistische Lebenserwartung des überlebenden Partners in die Rentenberechnung einbeziehe, sei rechtmäßig. Denn Rentenversicherungsträger seien verpflichtet, im Interesse aller Versicherten das finanzielle Risiko zugunsten der Versichertengemeinschaft zu begrenzen. Die bei Überschreitung einer Altersdifferenz von 15 Jahren vorgenommene stufenweise Kürzung der sich grundsätzlich ergebenden Rentenhöhe sei ein geeignetes und erforderliches Mittel, die Lasten möglichst gleichmäßig auf die Solidargemeinschaft zu verteilen.
Bewertung der Entscheidung:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen berücksichtigt das Interesse von Rentenversicherungsträgern an der finanziellen Leistungsfähigkeit und Risikobegrenzung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Das bestätigt das Recht eines Rentenversicherungsträgers, die Rente bei großen Altersunterschieden von Ehepartnern oder Lebenspartnern im Vergleich zu gleichaltrigen Partnern zu kürzen.
Als Konsequenz aus dieser Entscheidung kann man denjenigen, die am berufsständischen Versorgungwerk versichert sind und deren Lebenspartner deutlich jünger ist empfehlen, eine eventuelle Versorgungslücke durch höhere Beiträge auszugleichen.