Das Verwaltungsgericht Münster hat in dem Verfahren 3 K 676/18 die Klage eines Halbwaisen abgewiesen, der gegen ein berufsständisches Versorgungswerk einen Anspruch auf Halbwaisenrente geltend gemacht hat. Der Kläger hatte während seiner Ausbildung zu einem Beruf als Bankkaufmann Halbwaisenrente bezogen. Nachdem der Kläger die Berufsausbildung abgeschlossen hatte und ein Gehalt bezog, hat das Versorgungswerk die Zahlungen eingestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde Klage erhoben mit der Begründung, neben seiner Tätigkeit als Bankkaufmann ginge er ein Zweitstudium bei einer Hochschule nach.
Er befände sich somit noch in einer fortgesetzten Berufsausbildung und habe deshalb auch einen Anspruch auf die Waisenrente.
Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Waisenrente bzw. eine Halbwaisenrente eines berufsständischen Versorgungswerkes dem Zweck diene, einem Schüler oder Studenten den Abschluss des Studiums zu ermöglichen, nachdem der unterhaltsverpflichtete Elternteil verstorben ist.
Es widerspräche aber dem Sinn der Waisenrente, sie neben einem Einkommen zu gewähren.
Derjenige, der aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsausbildung Einkommen erziele, sei auf diese Rente zur Deckung seines Unterhaltes nicht angewiesen.
Folglich besteht kein Anspruch auf eine Waisenrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen ist und Einkommen erzielt wird.