Verwaltungsrecht

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Verwaltungsrecht

Krematorium im Gewerbegebiet unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 02.02.2012, Az. 4 C 14.10 entschieden, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet nicht zulässig ist.

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet. Seine Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben, zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, dass – wie hier – die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff „Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke“ und umfasst auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage verträgt sich aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, dass geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Das schließt es nicht aus, dass die Beklagte das betroffene Gebiet im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit überplant und so eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete Krematorium schafft.

Praxisfolgen

Zur Lösung der vorhandenen Konfliktlage kann im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen auf entsprechende Festsetzungen zurückgegriffen werden.

Dabei hat der Plangeber die Möglichkeit, „Flächen für den Gemeinbedarf“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festzusetzen. Ebenso kann die Gemeinde ein sonstiges Sondergebiet gem. § 11 Abs. 1 BauNVO festsetzen, wenn dies durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.

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