Verwaltungsrecht

Nachbargrenze im Nordrhein-Westfälischen Baurecht

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 15.09.2021 zum Aktenzeichen 2 A 1218/21 eine Rechtsfrage geklärt, die im Zusam­menhang mit der Bebauung von Grundstücken an der Grundstücksgrenze von Bedeu­tung ist.

Nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen dürfen Garagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden, sie dürfen aber eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Sämtliche Ga­ragen auf einem Grundstück dürfen die Gesamtlänge von 15 m nicht überschreiten.

Streitig war die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Garage mit ihrer Au­ßenwand an zwei Grundstücke grenzt, jedes Grundstück aber mit weniger als 9 m be­troffen ist.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es sogar um drei Nachbargrenzen, an die eine 14 m lange Garage grenzte.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Begriff der Nachbargrenze vom Baugrundstück aus zu ermitteln ist. Das bedeutet, dass ein Grundstück in jedem Fall an einer Grenze des Baugrundstückes mit einer Garagenlänge von 9 m grenzständig be­baut werden darf, unabhängig von der Frage, ob auf der anderen Seite des Grundstü­ckes mehrere Grundstücke von dem Gebäude betroffen sind.

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