Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 15.09.2021 zum Aktenzeichen 2 A 1218/21 eine Rechtsfrage geklärt, die im Zusammenhang mit der Bebauung von Grundstücken an der Grundstücksgrenze von Bedeutung ist.
Nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen dürfen Garagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden, sie dürfen aber eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Sämtliche Garagen auf einem Grundstück dürfen die Gesamtlänge von 15 m nicht überschreiten.
Streitig war die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Garage mit ihrer Außenwand an zwei Grundstücke grenzt, jedes Grundstück aber mit weniger als 9 m betroffen ist.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es sogar um drei Nachbargrenzen, an die eine 14 m lange Garage grenzte.
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Begriff der Nachbargrenze vom Baugrundstück aus zu ermitteln ist. Das bedeutet, dass ein Grundstück in jedem Fall an einer Grenze des Baugrundstückes mit einer Garagenlänge von 9 m grenzständig bebaut werden darf, unabhängig von der Frage, ob auf der anderen Seite des Grundstückes mehrere Grundstücke von dem Gebäude betroffen sind.