Verwaltungsrecht

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Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

Am 01.05.2012 ist in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue- und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) vom 10.01.2012 (GVBl. S. 17) in Kraft getreten.

 

Ähnliche Tariftreuegesetze existieren beispielsweise schon in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Auch andere Bundesländer – beispielsweise Baden-Württemberg – planen die Einführung solcher Gesetze.

 

Zweck des Gesetzes ist nach § 1 die Förderung und Unterstützung eines fairen Wettbewerbs unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation.

 

Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs verweist § 2 Abs. 4 TVgG NRW auf § 98 GBG, sodass das Gesetz sich sowohl an Gebietskörperschaften als auch an kommunale Unternehmen und Sektorenauftraggeber richtet. In sachlicher Hinsicht sind Vergabeverfahren oberhalb sowie unterhalb des maßgeblichen Stellenwerts erfasst. Für öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen gelten die Vorgaben uneingeschränkt. Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Lieferleistungen gelten hingegen nur die §§ 3 (allgemeine Grundsätze) und 17-19 TVgG NRW (umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung).

 

In § 21 TVgG NRW ist vorgesehen, das Gesetz noch durch Rechtsverordnungen zu ergänzen, die allerdings noch nicht verabschiedet wurden. Solange gilt ein Runderlass der Übergangsregelungen enthält. Danach sind z.B. die Vorgaben zur Frauenförderung erst zu vollziehen, wenn die diesbezügliche Rechtsverordnung in Kraft tritt. Der Übergangserlass enthält zudem Formblätter für Eigenerklärungen und vertragliche Vereinbarungen.

 

Das vorliegende neue Gesetz dürfte zu einer weiteren Bürokratisierung des Vergabeverfahrens beitragen.

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