Verwaltungsrecht

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Verwaltungsrecht

Unterlegener Bewerber

Ein in einem Bewerbungsverfahren unterlegener Beamter muss von seinem Dienstherrn so rechtzeitig von der beabsichtigten Ernennung eines Mitbewerbers benachrichtigt werden, dass er noch vor dessen Ernennung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 6 K 815/11 (nicht rechtskräftig)

 

Sachverhalt:

Die Beteiligten stritten um die Besetzung einer W3-Professur an einer Universität mit einem Mitbewerber des Klägers.

 

Die beklagte Universität hatte nicht den Kläger, sondern einen Mitbewerber berufen und hiervon den Kläger erst nach der Ernennung des Mitbewerbers informiert.

 

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW:

Nach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Bei einer Stellenbesetzung im öffentlichen Recht gilt deshalb das Prinzip der Bestenauslese, das auch auf Bewerber um eine Professur an einer Universität anzuwenden ist.

 

Die Universität muss deshalb – genau wie jeder andere öffentliche Dienstherr – den unterlegenen Bewerber innerhalb einer für seine Rechtsschutzinteressen ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung eines Mitbewerbers durch eine Mitteilung darüber in Kenntnis setzen, dass der Mitbewerber demnächst ernannt werden soll. Der unterlegene Mitbewerber ist dann in der Lage beim zuständigen Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Der Dienstherr darf deshalb erst nach Abwarten einer angemessenen Zeitspanne den nach seiner Auffassung geeigneteren Bewerber ernennen. Dabei muss die Zeitspanne so bemessen sein, dass der unterlegene Bewerber effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

 

Verletzt der Dienstherr dieses Recht des unterlegenen Bewerbers, kann sich hieraus eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn ergeben.

 

Bewertung der Entscheidung:

Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes stärkt die Rechte von Bewerbern um ein öffentliches Amt und erweitert die gefestigte Rechtsprechung zum Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht auch bei der Besetzung von Professorenstellen auf den universitären Bereich.

 

Auch ein Bewerber um eine Professorenstelle hat deshalb das Recht, im Auswahlverfahren über eine wissenschaftliche Stelle rechtzeitig vor der Ernennung eines Mitbewerbers informiert zu werden, um die Ernennung des Mitbewerbers ggf. durch Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht verhindern zu können.

 

Verletzt der Dienstherr diese Pflicht, macht er sich gegenüber dem unterlegenen Bewerber schadensersatzpflichtig. Dieser muss ggf. so gestellt werden, als hätte er diese Stelle erhalten.

 

Das Oberverwaltungsgericht erkennt damit den Rechtsschutz eines unterlegenen Beamten ausdrücklich auch für den universitären Bereich an. Es stärkt die Rechtsstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universitäten und Fachhochschulen, die sich um eine Stelle bewerben. Die Entscheidung macht aber auch deutlich, dass die unterlegenen Bewerber zur Wahrung ihrer Rechte verpflichtet sind, unverzüglich nach Erhalt der Benachrichtigung über die beabsichtigte Ernennung des Mitbewerbers verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Unterlassen sie dies, können sie im Nachhinein keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

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