Verwaltungsrecht

Windvorrangzone im Regionalplan

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich in einem Urteil vom 01.12.2020 zum Az. VerfGH 10/19 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ausweisung von Windvorrangzonen in einem Regionalplan gegen die kommunale Planungshoheit verstößt.

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, dass der Regionalplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Planungsraum Düsseldorf Windvorrangzonen auswies auf Flächen von Gemeinden, die in ihrem eigenen Plangebiet entweder andere Konzentrationszonen vorgesehen oder noch keine geplant hatten.

Im Bereich der hier klagenden Gemeinde wies der Regionalplan auf einer Fläche von 0,29 % des Gemeindegebietes eine Windvorrangzone aus, ohne dass die Gemeinde dies in ihrer eigenen Planung entsprechend ausgewiesen hatte.

Aus diesem Grunde hat die Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Verfassungsbeschwerde erhoben und gerügt, dass ihr eigenes Recht der Selbstverwaltung verletzt sei, weil der Regionalplan auf einer Größe von 13 ha außerhalb der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen Flächen für die Windenergie auswies.

Hier läge ein Eingriff in ihr Recht auf Selbstverwaltung vor, weshalb der Regionalplan verfassungswidrig sei.

Denn die Ausweisung eines Windvorranggebietes auf ihrem Gemeindegebiet außerhalb der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Planungshoheit dar. Die Gemeinde habe in diesem Bereich keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde zwar als zulässig bezeichnet, sie aber als unbegründet abgewiesen. Der Eingriff in die Planungshoheit in einem derartigen Umfang führe jedenfalls nicht zu einer nachhaltigen Störung der Planungsvorstellungen der Gemeinde. Die in diesem Bereich ausgewiesenen Flächen für die Landwirtschaft wären nicht so gravierend, dass ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde vorläge.

Die Gemeinde sei bei der Aufstellung des Regionalplans beteiligt worden, sie habe ihre Stellungnahme abgeben können, so dass die überörtliche Planung auch nicht willkürlich sei. Die Entscheidung des Regionalrats, die entsprechenden Flächen als Windvorrangzonen aufzunehmen, haben vor dem Hintergrund des überörtlichen Interesses des Klimaschutzes, des Aufbaus erneuerbarer Energien und einer raumgerechten Lastenverteilung zu erfolgen und seien deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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