Verwaltungsrecht

Zu den Befugnissen eines Wahlprüfungsausschusses einer Ärztekammer

Eine Ärztekammer hatte eine Wahl zur Besetzung der Bezirksstellen durchgeführt. Ein wahlberechtigter Arzt hatte gegen das Ergebnis der Wahl Einspruch eingelegt, weshalb der für diese Fälle einberufene Wahlprüfungsausschuss nach einer mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kam, dass die Wahl einer bestimmten Bezirksstelle aufgehoben werden müsse.

Denn es sei ein Vorstand der Bezirksstelle gewählt worden, der nicht das passive Wahlrecht habe.

Gegen diese Entscheidung des Wahlprüfungsausschuss hat der Vorsitzende der Bezirksstelle, dessen Wahl für ungültig erklärt worden war, vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in der Entscheidung zum Aktenzeichen 1 A 95/23 am 24.03.2023 stattgegeben und dabei ausgeführt, dass in Fällen der Wahlanfechtung, so wie dem vorliegenden, die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist.

Daher kann es dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Wahlprüfungsausschuss ein Verwaltungsakt ist oder ob es sich um einen Akt eigener Art handelt. In jedem Fall seien die Vorschriften über Verwaltungsakte entsprechend anwendbar, so auch das OVG Lüneburg, Entscheidung vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen 8 ME 125/20.

Denn bei dem Wahlprüfungsausschuss handelt es sich um eine Behörde, so dass die Klage gegen diese Behörde eine Verpflichtungsklage sei mit dem Inhalt, den Rechtsträger -Wahlprüfungsausschuss- zu verpflichten, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen.

Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus festgestellt, dass jedes Mitglied einer Ärztekammer sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt ist.

Außerdem hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in der Entscheidung festgelegt, dass ein Wahlprüfungsausschuss selbst in dem Fall, in dem der Ausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass die Wahl rechtswidrig war, sich dann nicht an die Stelle der Wähler setzen darf, sondern eine Ersatzwahl anordnen muss.

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