I/24 Newsletter Arbeitsrecht

Für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 S. 1 KHG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

BAG, 12.01.2024 – 9 AZB 23/23 – juris

1.

Der Kommanditanteil kann als solcher eine anderweitige Vergütung darstellen, wenn er für die Tätigkeit als Geschäftsführer gewährt wurde.

2.

Erhält eine Geschäftsführerin für ihre Tätigkeit kein Entgelt, sondern nur eine Gewinnbeteiligungszusage, und kommt eine Verknüpfung der Kommanditistenbeteiligung mit der Geschäftsführertätigkeit in Betracht, so sind die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast anzuwenden, wenn allein die Geschäftsführerin Kenntnis über die Gewinnbeteiligungszusage zu der vertraglichen Gestaltung der Kommanditistenstellung hat.

3.

Das Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs ist nicht nur dann böswillig, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der objektiven Umstände, nämlich Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteile für den Arbeitgeber, vorsätzlich untätig bleibt, sondern Böswilligkeit kann auch dann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Zahlungspflicht des Arbeitgebers vorsätzlich mit einer zu geringen Vergütung zufrieden gibt. Die Absicht einer Schädigung ist dabei nicht erforderlich. Es genügt das vorsätzliche Außerachtlassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbsarbeit. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus.

BAG, 24.01.2024 – 5 AZR 331/22 – juris

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