Ab dem 25.05.2018 müssen sämtliche in der EU tätige Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten (und somit nahezu alle Unternehmen mit Kundenkontakt), die neuen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung umgesetzt haben. Neben der Überarbeitung von Datenschutzerklärungen bedarf es u. a. einer sorgfältigen Überprüfung der internen Datenverarbeitungsprozesse. Ferner gilt es, die Unternehmenswebseiten den neuen Anforderungen anzupassen – in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Datenschutzgrundverordnung kein leichtes Unterfangen.
Verstöße gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung können schwerwiegende Konsequenzen haben. Es drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 4 % des erzielten Jahresumsatzes. Dass sog. Abmahnanwälte diese Gelegenheit nutzen werden, um Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung massenhaft abzumahnen, ist zu befürchten und gilt unter Experten als sicher.
Sollten auch Sie/ Ihr Unternehmen die neuen Anforderungen an die Datenschutzgrundverordnung noch nicht umgesetzt haben, raten wir dringend dazu, dies möglichst zeitnah „in Angriff“ zu nehmen.
Hierbei unterstützen unsere Anwälte Dr. Christoph Buchmüller und Christoph Zimmermann Sie gerne.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!