Wettbewerbsrecht

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Wettbewerbsrecht, Bankrecht

Zahlungsmittelentgelte im E-Commerce

LG München I, Urt. V. 13.12.2018 – 17 HK O 7349/18

Das LG München I hat entschieden, dass Online-Shops für die Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal kein zusätzliches Zahlungsentgelt erheben dürfen.

Sachverhalt

Die Beklagte bot auf ihrem Internetauftritt die Buchung von Fernbus-Reisen an. Der Kunde konnte bei der Buchung unter vier Zahlungsarten auswählen (EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal).  Dabei erhob die Beklagte für die Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal zusätzliche Gebühren.

Daraufhin wurde die Beklagte von der späteren Klägerin abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die zusätzlichen Zahlungsentgelte würden gegen das in § 270a BGB normierte Verbot von Entgelten für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel verstoßen. Demnach ist eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam. Diese Norm erfasse auch die Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal. Die Beklagte habe deshalb wettbewerbswidrig gehandelt.

Entscheidung

Das LG München I hat sich dieser Auffassung in vollem Umfang angeschlossen.  § 270a BGBG sei über den eigentlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus auch auf die Zahlungsmethoden PayPal und Sofortüberweisung anzuwenden.  Denn letztendlich erfolge bei beiden Zahlungsmethoden  eine SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder die Belastung der Kreditkarte. Dass im Falle der Sofortüberweisung die Sofort AG und im Fall von PayPal die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. zwischengeschaltet seien, ändere an der Anwendbarkeit der Vorschrift nichts. Durch das Verlangen eines zusätzlichen Entgeltes für die Nutzung  der Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal verstieß die Beklagte somit gegen § 270a BGB.

Praktische Auswirkungen

Seit Januar 2018 sind Vereinbarungen, die Schuldner verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift oder einer SEPA-Überweisung zu entrichten, unwirksam. Bislang umstritten war, ob dies auch für die Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal gilt. Das LG München I hat dies nun bejaht. Auch wir haben diese Auffassung bereits zuvor vertreten (Buchmüller/Burke: Zahlungsmittelentgelte im E-Commerce,    MMR 2017, S. 728).

Online-Händler sollten die gesetzliche Neuregelung in jedem Fall beachten. Verstöße gegen § 270a BGB sind abmahnfähig. Sofort Sie weitere Informationen oder Beratung in diesem Zusammenhang wünschen, kommen Sie gerne unverbindlich auf uns zu.

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