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Datenschutzrecht

Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.02.2020, – 5 Sa 108/19

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten möglich ist.

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten im Umfang von 25 % seiner Arbeitszeit als Justiziar und im Umfang von 75 % seiner Arbeitszeit für Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sowie des Konzernbeauftragten für den Datenschutz beschäftigt. Die Beklagte widerrief die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten und zum Konzernbeauftragten für den Datenschutz aufgrund einer Verletzung allgemeiner arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Kläger. Der Kläger hat sich gegen die Abberufungen im Wege der Feststellungsklage gewendet.

Entscheidung
Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Widerrufe der Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten sowie zum Konzernbeauftragten für Datenschutz unwirksam seien. Es fehle an einem ausreichenden Grund. Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass keine Zweifel an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Sachkunde des Klägers bestehen. Zur erforderlichen Sachkunde erläutert das Gericht:

„Das Gesetz knüpft die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht an eine bestimmte Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse. Welche Sachkunde hierfür erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren, dem Typus der anfallenden Daten usw. Regelmäßig sind Kenntnisse des Datenschutzrechts zur Technik der Datenverarbeitung und zu betrieblichen Abläufen erforderlich […]. Verfügt der Datenschutzbeauftragte nur in einem Teilbereich über eine eigene Qualifikation, genügt es, wenn er im Übrigen auf fachkundige Mitarbeiter zurückgreifen kann […]. Des Weiteren sind Fortbildungen zu den neuen technischen Entwicklungen und Gesetzesänderungen bzw. Entwicklungen in der Rechtsprechung unerlässlich […].“

Sodann führt das Gericht aus, dass eine schwerwiegende Verletzung allgemeiner arbeitsvertraglicher Pflichten im Einzelfall die Zuverlässigkeit und damit die Eignung eines Datenschutzbeauftragten in Frage stellen könne, und zwar, wenn eine zuverlässige Ausübung der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle nicht mehr möglich sei. Eine solche schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten konnte das Gericht im konkreten Fall allerdings nicht feststellen.

Praktische Auswirkungen
Unternehmen müssen sich regelmäßig entscheiden, ob sie einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten installieren möchten. Sowohl für eine interne als auch für eine externe Lösung gibt es jeweils gute Argumente. Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern ist gleich aus zwei Gründen interessant. Zum einen befasst sich das Gericht mit der notwendigen Qualifikation des Datenschutzbeauftragten. Zum anderen klärt das Gericht, dass ein interner Datenschutzbeauftragter auch aufgrund einer Verletzung allgemeiner arbeitsvertraglicher Pflichten abberufen werden kann.

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