Außenwirtschaftsrecht

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Außenwirtschaftsrecht

Iran-Embargo weitgehend aufgehoben

Jahrelang wurde – mal mehr, mal weniger erfolgreich – verhandelt, nunmehr ist es zu einem Durchbruch im Atomstreit mit dem Iran gekommen. Nachdem festgestellt wurde, dass der Iran die Voraussetzungen für den Eintritt des Implementation Days erfüllt habe, gilt nun seit 16.01.2016 die Verordnung 2015/1861 des Rates vom Oktober 2015. Mit dieser Verordnung wird die bisher geltende Embargo-Verordnung gegenüber dem Iran weitgehend (aber nicht gänzlich) aufgehoben. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen sind dabei nicht zu unterschätzen.

Besonders umfangreiche Wirkung entfaltet die Aufhebung des Embargos im Bereich der Wirtschaftssanktionen und Zahlungsbeschränkungen. Diese fallen weitgehend, sodass etwa Exporte im Bereich der Erdgas- und Erdölindustrie möglich sein werden. Auch Beschränkungen des Zahlungsverkehrs, das Versicherungsverbot oder weitere dienstleistungsbezogene Beschränkungen sind damit aufgehoben.

Weiterhin gilt das Embargo jedoch für Güter aus dem Bereich der Nukleartechnologie, der Trägertechnologie für Raketen sowie für Militärgüter. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass all jene Sanktionen in Kraft bleiben, die keinen unmittelbaren Bezug zum Atomprogramm des Iran haben. Zu denken ist hier insbesondere an die so genannte Iran-Menschenrechtsverordnung, aufgrund welcher weiterhin Verbote und Beschränkungen für Güter der internen Repression gelten.

Personenbezogene Beschränkungen werden zwar weitgehend, aber eben auch nicht komplett aufgehoben. Von der Embargoliste gestrichen werden etwa Unternehmen wie die National Iranian Oil Company (NIOC), die National Iranian Gas Company (NIGC) oder die National Iranian Tanker Company (NITC). Eine nicht zu unterschätzende Zahl von Unternehmen bleibt aber weiterhin gelistet.

Trotz der weitgehenden Aufhebung der Sanktionen verbleibt es also in manchen Fällen bei Verboten und Beschränkungen. Jedes Unternehmen muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass diese eingehalten werden. Für die Schaffung geeigneter Maßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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