Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.12.2014 (Aktenzeichen: 3 StR 62/14) in einem Revisionsverfahren ein Urteil in einem Verfahren gefällt, in welchem es um die Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim trug sich Folgendes zu:
Der Angeklagte lernte im Jahr 2009 den Einkaufsleiter der iranischen Firma H kennen. Dieser Einkaufsleiter trat mit dem Ansinnen an den Angeklagten heran, hochwertige Messgeräte an die Luftfahrtindustriegruppe S zu liefern, wobei vorgegeben werden sollte, dass die Geräte an die Firma H gingen. Der Angeklagte wusste, dass hinter der S die I.E. stand, welche wiederum für das iranische Ministerium für Verteidigung und Logistik handelte. Ebenso war ihm bekannt, dass die nachgefragten Güter – da sie auch militärisch verwendet werden können (Dual-Use-Güter) – der Exportkontrolle unterlagen und dass die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in Anbetracht der Endkundin ausgeschlossen war. Dennoch nahm der Angeklagte das Angebot an.
In der Folgezeit erwarb er von unterschiedlichen Firmen verschiedene Güter, insbesondere solche der Satteliten- und Nachrichtentechnik. Diese Güter verkaufte der Angeklagte sodann an im Iran und in der Türkei ansässige Gesellschaften, an denen er in großem Umfang (etwa zu 50 oder gar zu 97 %) beteiligt war und denen er etwa als Geschäftsführer oder Generaldirektor angehörte. Über diese Gesellschaften wiederum wurden die Güter an ein Tochterunternehmen sowie an eine unselbständige Abteilung der I.E. (der oben genannten, für das iranische Ministerium tätigen Gesellschaft) weiterverkauft. Der Angeklagte brachte die Güter entweder selbst im Handgepäck in den Iran oder begleitete deren Transport als Luftfracht. Hiermit wollte der Angeklagte sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Der jeweilige Kaufpreis wurde zunächst auf ein Konto einer im Iran ansässigen Gesellschaft, an der der Angeklagte beteiligt war, gezahlt. Anschließend überwies der Angeklagte die Beträge entweder auf das Konto einer weiteren Gesellschaft oder hob das Geld in Rial ab und tausche es auf dem Schwarzmarkt in Euro um.
Der Angeklagte wurde daraufhin vom Landgericht zu einer Haftstrafe von 5 Jahren verurteilt und es wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 123.000 € gegen ihn angeordnet.
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens befasste sich sodann der BGH mit dem Fall. Zwar stellte dieser fest, dass durch das Landgericht Mannheim teilweise unsauber gearbeitet wurde. So genügte das Urteil des Landgerichts beispielsweise an manchen Stellen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung, wonach der Tatrichter die Urteilsgründe so abzufassen hat, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können. Auch wurden gewisse Güter durch das Landgericht nicht den richtigen Positionen des Anhangs der Dual-Use-Verordnung zugeordnet. Insofern hatte die Revision des Angeklagten zum Teil auch Erfolg und das Urteil des Landgerichts wurde entsprechend teilweise aufgehoben und die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Jedoch wurde die Revision, soweit das Landgericht sauber gearbeitet hatte, verworfen.
Somit kommt der Angeklagte nicht um eine Haftstrafe herum.