Bankrecht

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Bankrecht

BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az.: XI ZR 30/16

Zu den Zahlungspflichten eines Kreditinstituts bei sog. Oder-Konten sowie zur Rechtmäßigkeit von Überweisungen oberhalb eines mit dem Kreditinstitut vereinbarten monatlichen Zahlungslimits.

 

Aus der Bankenpraxis ist das sog. Oder-Konto nicht mehr wegzudenken. Insbesondere ist dies bei Ehegatten beliebt. Hierzu eröffnen die Ehegatten ein gemeinsames Konto bei ihrem Kreditinstitut und vereinbaren mit diesem, dass beide Ehegatten auch einzeln berechtigt sind, über das auf dem Konto befindliche Guthaben zu verfügen.

Typischerweise wird bei diesen Oder-Konten zwischen dem Kreditinstitut und den Ehegatten vereinbart, dass das Kreditinstitut nicht berechtigt ist, Zahlungen „nach freiem Belieben“ an einen der beiden Ehegatten zu leisten. Vielmehr muss das Kreditinstitut an den Ehegatten leisten, der diese auch konkret gegenüber dem Kreditinstitut beauftragt hat (bspw. eine Auszahlung).

Gegenstand des vorgenannten Urteils des BGH war ein solches Oder-Konto zweier Ehegatten, bei dem jeder Ehegatte jeweils zur Einzelverfügung berechtigt war. Die sich in Scheidung befindenden Ehegatten hatten allerdings zwei unterschiedliche Auszahlungsanordnungen (jeweils an sich selbst) an das Kreditinstitut gerichtet. Das Kreditinstitut hat allerdings nur die zeitlich spätere Auszahlungsanweisung der Ehefrau berücksichtigt.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass bei Oder-Konten der Grundsatz der zeitlichen Priorität gilt. D.h., dass das Kreditinstitut jeweils die Zahlungsanweisung ausführen muss, die es zuerst erhalten hat. Erst nach Erfüllung dieser Zahlungsanweisung muss die Bank prüfen, ob auch die weitere, zeitlich spätere Zahlungsanweisung noch erfüllt werden kann. Dieser Grundsatz der zeitlichen Priorität gilt allerdings nur dann, wenn die beiden Zahlungsanweisungen vertragsgemäß erfolgt sind. Nicht vertragsgemäße Zahlungsanweisungen muss ein Kreditinstitut nicht berücksichtigen.

Ferner hat der BGH die Frage geklärt, ob ein Kreditinstitut berechtigt ist, auf Anfrage eines Kontoinhabers einen Geldbetrag auszuzahlen, der über dem vereinbarten monatlichen Auszahlungs-/Überweisungslimit liegt. Diese Frage hat der BGH bejaht. Denn der Auftrag eines Kontoinhabers, eine über dem Limit liegende Auszahlung vorzunehmen, stelle ein entsprechendes Angebot an das Kreditinstitut dar, welches das Kreditinstitut im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit annehmen und eine entsprechende Auszahlung vornehmen könne. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Konto um ein sog. Oder-Konto handle und nur einer der Kontoinhaber die über dem Limit liegende Auszahlung beauftragt hat. Will der andere (Mit-)Kontoinhaber dies verhindern, müsste er schon die Umwandlung des Oder-Kontos in ein sog. Und-Konto veranlassen. Denn bei einem Und-Konto sind die Kontoinhaber nur gemeinschaftlich berechtigt, Verfügungen vorzunehmen.

Der vorliegende Fall ist insbesondere aus Sicht der Kreditinstitute interessant, da der BGH Rechtsicherheit hinsichtlich der Frage geschaffen hat, ob das Prioritätsprinzip auch bei Oder-Konten gilt. Ferner hat der BGH klargestellt, dass auch eine Verfügung über dem monatlichen Limit des Kontoinhabers zulässig ist, wenn der Kontoinhaber dies beantragt hat.

 

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