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Compliance

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – ein weiteres "Neuland" für die Unternehmen

Am 25.06.2021 wurde – nach kontrovers geführten Diskussionen – das „Gesetz über die unternehmerische Sorgfalt bei Lieferketten“ vom Bundesrat verabschiedet und am 22.07.2021 im Bundesgesetzblatt 2021 (Teil I Nr. 46) veröffentlicht. Am 01.01.2023 tritt das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ (LkSG) in Kraft.

Ziel des LkSG ist es, die Einhaltung international anerkannter Menschenrechte und umweltbezogener Pflichten in globalen Lieferketten sicherzustellen. Die durch das Gesetz betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, mit dem Ziel, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken vorzubeugen und sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden (§ 3 I LkSG).

Mit dem LkSG existiert nunmehr ein weiteres Gesetz für Unternehmen, das als „Neuland“ bezeichnet werden kann, wie es auch schon das Geheimnisschutz-Gesetz, die Whistleblower-Richtlinie oder das (wohl noch nicht ganz aufgegebene) Verbandssanktionsgesetzt sind.

Insoweit setzt sich mit dem LkSG die Einarbeitung der Unternehmen/Konzerne in „neue Compliance-Gesetze“ und deren Umsetzung in die unternehmerische Praxis straight fort.

Betroffene Unternehmen/Konzerne haben ihr „Compliance-Management-System“ (CMS) nach den Vorgaben des LkSG auszurichten, in der Hoffnung, dass sich Synergieeffekte mit der Implementierung aller Compliance-Gesetze ergeben und der Hoffnung, dass das LkSG tatsächlich etwas bewirkt. Denn das LkSG normiert lediglich „Bemühenspflichten“.

Doch was ändert sich durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz konkret? Welche Auswirkungen hat es auf Zulieferer in Schwellenländern? Welche Effekte hat es für ArbeitnehmerInnen in Deutschland? Welche Unternehmen werden durch das LkSG verpflichtet und welche Folgen hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für den Konsumenten?

Auf all diese Fragen gibt Herr Dr. Nils Harnischmacher in einem Interview für den „Businesstalk am Kudamm“ Antworten.

Das Interview finden Sie hier: Businesstalk am Kudamm

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