Mit dem Maßnahmengesetz der Bundesregierung werden für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, besondere Regelungen eingeführt, welche Darlehensnehmer, die wegen der COVID-19-Pandemie in Gefahr geraten, dass ihr Darlehen verzugsbedingt gekündigt und die eingeräumte Sicherheit verwertet wird, schützen sollen. Die Regelungen gelten bislang nur für Verbraucherdarlehensverträge, wie sie für das deutsche Recht in § 491 BGB definiert sind, d. h. sie gelten nicht für Sachdarlehen und auch nicht für Finanzierungshilfen (z. B. Finanzierungsleasingverträge) und Teilzahlungsgeschäfte (z. B. Lieferung einer Sache gegen Teilzahlung) im Sinne des § 506 BGB. Für diese Verträge kann im Einzelfall die allgemeine Regelung in Artikel 240 § 1 des Gesetzentwurfs anwendbar sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Soweit es sich um Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB handelt, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet. Zu beachten ist jedoch, dass der Darlehensnehmer, wenn er sich auf die Stundung berufen möchte, die Voraussetzungen der Stundung ggf. darzulegen und zu beweisen hat. Voraussetzung der Stundung ist, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat. Als weitere Voraussetzung müssen die Einnahmeausfälle dazu führen, dass der Darlehensnehmer die geschuldete Leistung ohne Gefährdung seines oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar erbringen kann. Die Schwelle der relevanten Einnahmeminderung ist somit nicht pauschal festgelegt, sondern vom individuellen Einzelfall abhängig. Gestundete Leistungen sind nicht fällig, bleiben aber erfüllbar. Verbraucherdarlehensnehmer, die sich trotz einer Einkommensminderung in der Lage sehen, die vertraglich vereinbarten Zahlungen zu erbringen, sind nicht gehindert, dies zu tun.
Flankierend zu der Stundung tritt ein befristeter Ausschluss der Kündigungsrechte des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs und wegen einer (drohenden) Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers. Zwar führt die Stundung der betreffenden Ansprüche dazu, dass der Darlehensnehmer nicht verzugsbedingt gekündigt werden kann. Gleichwohl soll mit diesem befristeten Ausschluss der Kündigungsrechte klargestellt werden, dass eine Verzugskündigung in dem genannten Zeitraum generell nicht in Frage kommt.
Um nach Ablauf der Stundungsfrist zu verhindern, dass der Verbraucher für eine Übergangszeit doppelt belastet wäre, verlängert sich entsprechend die Vertragslaufzeit um drei Monate. Ein Darlehen, das somit zum 31.12.2021 rückzahlbar gewesen wäre, ist nach der Regelung des Maßnahmengesetztes erst drei Monate später fällig.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Darlehensgeber und Darlehensnehmer einvernehmliche Regelungen für den Krisenzeitraum zu finden. Den Darlehensvertragsparteien sollen durch die Möglichkeit der Stundung und des Kündigungsschutzes Zeit verschafft werden, von den finanziellen Hilfsangeboten des Staates Gebrauch zu machen und ihre vertragliche Beziehung angesichts der Krise auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Gegenstand des Gesprächs sollten nicht zuletzt mögliche Hilfs- oder Überbrückungsmaßnahmen seitens des Darlehensgebers sein. Darlehensgeber können z.B. mit Unterstützung der KfW und der Förderinstitute der Bundesländer mit Förderkrediten gegen die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus helfen.
Da auch Unternehmen von der COVID-19-Pandemie stark betroffen sein können, sieht das Maßnahmengesetz der Bundesregierung ausdrücklich eine Ermächtigung an die Bundesregierung vor, mit der Rechtsverordnung den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes auf weitere Darlehensnehmergruppen, insbesondere auf Kleinstunternehmen, zu erstrecken.
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