Exportkontrollrecht

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Exportkontrollrecht

Kündigung der Bankverbindung einer gelisteten Person unwirksam (Hanseatisches Oberlandesgericht)

Unter dem Aktenzeichen 13 W 17/12 hat das Hanseatische Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung erlassen und eine Hamburger Bank verpflichtet, das Girokonto eines im Rahmen des Iran-Embargos gelisteten Unternehmens vorläufig fortzuführen. Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass das Einfrieren von Geldern nicht bedeutet, dass Bankkonten gelisteter Unternehmen ohne weiteres aus geschäftspolitischen Gründen gekündigt werden können.

 

Sachverhalt:

Der Antrag auf Fortführung Ihres Bankkontos wurde von einer Gesellschaft gestellt, die Dienstleistungen u.a. für die Islamic Republic of Iran Shipping Lines erbringt und im Anhang der Iran-Verordnung gelistet ist. Antragsgegnerin war eine Hamburger Bank, welche die Bankverbindung mit der Antragstellerin im Mai 2012 ordentlich gekündigt hatte. Die Antragstellerin widersprach der Kündigung mit der Begründung, dass das Konto ihr derzeit einzig aktives Geschäftskonto sei. Trotz erheblicher Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen. Die Hamburgische Bank berief sich darauf, dass es ihr frei stehe, mit wem sie Bankverbindungen unterhalte. Insbesondere sei es ihr möglich, Bankverbindungen und Kontoverbindungen aus geschäftspolitischen Gründen zu kündigen.

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass die Hamburgische Bank ver-pflichtet sei, das Konto so lange weiterzuführen, bis es der Antragstellerin gelungen ist, bei einer anderen Bank ein neues Konto zu eröffnen. Es sei ausweislich der Allgemeinen Vertragsbedingungen unzulässig, eine Bankverbindung zur Unzeit zu kündigen. Eine solche Kündigung zur Unzeit liege vor, da die Antragstellerin nachweislich auf das Konto angewiesen ist.

 

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelte nicht. Nach dem Iran-Embargo sei die Kün-digung des Girovertrages nicht geboten. Das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirt-schaftlicher Ressourcen bedeute, dass keine Kontobewegung ohne Genehmigung der Bundesbank erfolgen dürfe. Aus der Verordnung ergebe sich aber nicht, dass mit gelisteten Personen bestehende Bankverbindungen ohne weiteres gekündigt werden müssen / können. Dies folge letztendlich daraus, dass es spezielle Genehmigungsverfahren bei der Bundesbank gibt.

 

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zeigt, dass es noch zahlreiche ungeklärte rechtliche Fragen auf dem Gebiet der Exportkontrolle gibt. Bislang war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen zumeist das „Bereitstellungsverbot“. Insoweit wurde mehrfach erörtert, unter welchen Bedingungen eine wirtschaftliche Ressource direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wird. Die aktuelle Entscheidung betrifft hingegen die Reichweite des „Einfriergebotes“ und trägt somit zur Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Exportkontrolle bei.

 

Zu begrüßen ist, dass das Hanseatische Oberlandesgericht in seinen Entschei-dungsgründen Sicherheitsaspekte nicht um jeden Preis über allgemein geltende Grundsätze des Vertragsrechts stellt und eine Auslegung des Iran-Embargos vor-nimmt.

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