Exportkontrollrecht

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Exportkontrollrecht

Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts

Am 31.01.2013 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts angenommen.

 

Grundsätzlich werden im neuen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die bestehenden Strukturen beibehalten. Allerdings findet eine Verschlankung der Vorschriften auf 28 Paragrafen statt. Dadurch soll das AWG nicht nur besser lesbar, sondern auch verständlicher werden.

 

Inhaltlich sind vor allem Ermächtigungsgrundlagen weggefallen, von denen seit Inkrafttreten des AWG niemals Gebrauch gemacht wurde. Zudem wurden die Straf- und Bußgeldvorschriften überarbeitet. Mit der Reform des AWG wird versucht, auf unbestimmte Rechtsbegriffe zu verzichten, die oftmals zu Rechtsunsicherheiten führten, wie z.B. die Formulierung in § 34 Abs. 2 AWG, wo es heißt:

 

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Absatz 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

 

1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,

 

2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder

 

3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

 

zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit Strafe bedroht ist.“

 

Zukünftig sollen sich die Straf- und Bußgeldvorschriften am Grad der Vorwerfbarkeit ausrichten. Vorsätzliche Verstöße sollen grundsätzlich als Straftat verfolgt werden. Bei fahrlässigen Verstößen soll es sich um Ordnungswidrigkeiten handeln. In beiden Fällen findet jedoch insgesamt eine Verschärfung statt.

 

Für die Praxis interessant ist folgende Neuerung: § 22 Abs.4 AWG sieht zukünftig die Möglichkeit einer Selbstanzeige für den Fall von Verstößen gegen exportkontrollrechtliche Bestimmungen vor. Diese Selbstanzeige – die der aus dem Steuerrecht bekannten Selbstanzeige ähnelt –  ist jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Sie ist lediglich für Bußgeldtatbestände vorgesehen. Zudem führt sie nur zur Bußgeldbefreiung, wenn eine ausreichend Organisationsstruktur der Exportkontrolle in dem Unternehmen besteht und der Verstoß auf einem Arbeitsfehler beruht.

 

Die Möglichkeit der Selbstanzeige ist die Folge davon, dass diejenigen Unternehmen, die Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, verpflichtet sind, Verstöße dem Hauptzollamt mitzuteilen. Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht würde jedoch bedeuten, dass sich die Unternehmen selbst beschuldigen müssten. Mit der Möglichkeit der Selbstanzeige werden bußgeldrechtliche Folgen in diesen Fällen vermieden.

 

Wollen Sie näher über die Reform des Außenwirtschaftsrechts informiert werden? Gerne können Sie uns kontaktieren.

 

Haben Sie grundsätzliche Fragen zum Exportkontrollrecht? Gerne empfehlen wir Ihnen unseren „HLW-Leitfaden Exportkontrolle“.

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