Kaufrecht

Konkretisierung des Mangelbegriffs beim Pferdekauf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Oktober 2019 über die Frage zu entscheiden, ob sich folgenlos ausgeheilte Vorerkrankungen negativ auf die Beschaffenheit des Pferdes beim Verkauf auswirken und damit einen Sachmangel begründen (vgl. BGH Urteil vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18). Dies hat der BGH verneint.

In dem Fall hatte die Klägerin einen 8-jährigen Wallach erworben, bei dem nach Übergabe im Rahmen einer Routineuntersuchung festgestellt wurde, dass das Pferd vor Übergabe eine Fraktur der 6., 7. und 8. Rippe erlitten hatte, die jedoch vollständig und folgenlos ausgeheilt war. Dennoch machte die klagende Käuferin gegenüber dem Beklagten geltend, das Pferd sei aufgrund der stattgehabten Verletzung mangelhaft. Sie verlange Nachbesserung und erklärte letztlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Karlsruhe haben der Klage stattgegeben, da beide Gerichte einen Mangel für gegeben sahen.

Dies sah der BGH jedoch anders. Der BGH führte dazu aus, dass ein Verkäufer grundsätzlich nur dafür einzustehen hat, dass das Tier bei Übergabe nicht krank ist und sich nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und sich daher nicht mehr für die gewöhnlich Verwendung eignet.

Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur gewöhnlichen oder vorausgesetzten Verwendung sei daher nicht schon dann abzulehnen, wenn das Pferd physiologische Auffälligkeiten zeigt, die nur eine geringe Wahrscheinlichkeit mit sich bringen, das Pferd in seiner Leistung zu beeinträchtigten. Es ist regelmäßig nicht geschuldet, dass ein Pferd einer „Idealnorm“ entspricht, da Tiere einer ständigen Entwicklung unterliegen. Ein Käufer kann regelmäßig nicht erwarten, ein Tier zu erhalten, was Idealanlagen mitbringt.

Diese Grundsätze sind auf folgenlos überstandene Krankheiten und ausgeheilte Verletzungen zu übertragen, unabhängig davon, wie häufig eine solche Erkrankung oder Verletzung generell vorkommt. In dem Zusammenhang sind Verkäufe von Pferden nicht gleichzusetzen mit dem Verkauf eines Pkw mit repariertem Vorschaden.

Die neuerliche Entscheidung des BGH im Bereich des Kaufrechts reiht sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Mangelbegriff bei einem Pferd ein. Der BGH macht in dieser Entscheidung erneut deutlich, dass die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und Grundsätze des Kaufrechts ohne Weiteres nicht auf Lebewesen anzuwenden sind und fortwährend einer obergerichtlichen Auslegung und Anpassung bedürfen. Die Entscheidung konkretisiert den Mangelbegriff beim Pferdekauf und im nächsten Schritt generell bei Lebewesen.

Aus Sicht des Verkäufers ist diese Entscheidung zu begrüßen, da klargestellt wurde, dass folgenlos ausgeheilte Verletzungen ohne Weiteres keinen Sachmangel begründen und keine Ansprüche des Käufers hervorrufen.

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