Exportkontrollrecht

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Exportkontrollrecht

Untätigkeitsklage gegen BAFA erfolgreich

Sachverhalt:

Die Heckler & Koch GmbH (im Folgenden H & K) stellte am 16.12.2013 beim BAFA einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Waffenbauteile nach Saudi-Arabien (Druckfedern und diverse Ersatzteile) zur Herstellung oder Reparatur des automatischen Gewehres G-36.

Das BAFA leitete den Antrag am 03.02.2014 zur internen Abstimmung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an das Auswärtige Amt weiter und teilte H & K mit, dass sich aufgrund dessen die Bearbeitungsdauer des Antrags verlängere. Nach erfolgloser Aufforderung zur Bescheidung erhob H & K am 31.08.2015 Untätigkeitsklage beim VG Frankfurt. Weil das BAFA erklärte, dass eine Entscheidung über den Antrag nur nach Einbindung aller zu beteiligenden Dienststellen und Ministerien erfolgen könne und ggf. sogar der Bundessicherheitsrat eingeschaltet werden müsse, setzte das Gericht das Verfahren für 2 Monate aus. Weil innerhalb der gesetzten Frist keine Entscheidung erging, setzte das VG Frankfurt das Verfahren fort bis am 23.06.2016 das Urteil erging.

H & K vertrat die Auffassung, es sei kein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung des Ausfuhrgenehmigungsantrages gegeben und der Antrag entscheidungsreif. Eine Beachtung des Kriegswaffenkontrollrechts sei nicht erforderlich, da es sich bei den Ersatzteilen um solche für bereits vorhandene Waffen handele sowie um zu liefernde Teile für Waffen gehe, die Saudi-Arabien selbst fertigen wolle. Im Übrigen sei H & K bereits mit Bescheid vom 17.07.2006 zugesichert worden, eine Ausfuhrgenehmigung für Rohmaterial, Rohteile, unfertige Erzeugnisse und Bauteile nach Saudi-Arabien zu erteilen. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

Das BAFA hingegen vertrat die Ansicht, eine Entscheidungsreife liege nicht vor. Das automatische Gewehr G36 unterliege dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Die Ausfuhr stelle einen Beitrag zur Herstellung automatischer Gewehre in Saudi-Arabien dar und unterstütze den Aufbau zusätzlicher Kapazitäten zum Export von Schusswaffen aus Saudi-Arabien. Aufgrund dieser Sensibilität sei eine Beteiligung der sicherheitsrelevanten Resorts und der politischen Ebene erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung der politisch angespannten Lage in Saudi-Arabien. Eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der BRD könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Zusicherung sei nicht erfolgt. Selbst wenn, habe sich die Sach- und Rechtslage geändert, was dazu führe, dass diese hinfällig sei.

Entscheidungsgründe:

Das VG Frankfurt hat das BAFA zur Bescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.

Insoweit vertritt das VG Frankfurt die Rechtsauffassung, dass auch die weitreichende politische Einschätzungsprärogative nicht die Möglichkeit eröffne, das Genehmigungsverfahren zeitlich unbegrenzt aufzuschieben, so dass H & K einen Anspruch auf eine Bescheidung des Ausfuhrgenehmigungsantrages haben.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung könne jedoch das VG Frankfurt nicht bescheiden. Dem VG Frankfurt sei es nicht möglich, seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des BAFA zu setzen. Der Behörde, also dem BAFA, obliege die Beurteilung, ob eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der BRD vorliege, nicht dem Gericht. Eine Beurteilung durch das Gericht sei nur dann möglich, wenn sich die Nichtannahme einer Gefahrenlage zwingend aufdränge, was vorliegend nicht der Fall ist. Insoweit habe das BAFA die Entscheidung zu treffen.

Praktische Auswirkungen:

Bekannt ist, dass die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen dauern kann. Gründe dafür gibt es viele. So kann es sein, dass der Antrag an sich nicht derart gestellt wurde, dass eine zeitnahe Entscheidung möglich ist. Es kann aber auch sein, dass dem Antrag ein sensibles Ausfuhrvorhaben zugrunde liegt. In diesen Fällen verzögert sich die Dauer des Genehmigungsverfahrens aufgrund der erforderlichen Einbeziehung bestimmter Dienststellen und Ministerien. So kann es in der Praxis passieren, dass Genehmigungsverfahren über ein Jahr andauern. Dies ist für die Wirtschaftsbeteiligten misslich, da diese sich in der Verpflichtung sehen, die Waren zu liefern und mangels gegenteiliger Erkenntnisse von einer Genehmigungsfähigkeit ausgehen.

Das hiesige Urteil zeigt, dass auch gerichtlicher Rechtsschutz nicht dazu führen muss, eine Ausfuhrgenehmigung zeitnah zu erhalten. So hat zwar das VG Frankfurt das BAFA verpflichtet, zu entscheiden. Diese Entscheidung muss jedoch nicht die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sein, da sich das VG Frankfurt nicht in der Lage sah, die Ausfuhr auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.

Der „Erfolg“ dieser Entscheidung liegt also allein darin, dass das BAFA nunmehr entscheiden muss und damit das Verfahren an sich vorangetrieben wird, aber nicht dahingehend, dass die Ausfuhrgenehmigung erteilt werden muss, so dass sich durchaus noch ein Widerspruchsverfahren und ein Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen anschließen kann, um letztendlich eine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten, was durchaus 2 – 3 weitere Jahre dauern kann.

Eine Untätigkeitsklage macht also vor allem dann Sinn, wenn angestrebt wird, dass das Genehmigungsverfahren zeitlich vorangetrieben wird (um eine z.B. eine anfechtbare Entscheidung zu erlangen) oder sich der Kläger sicher ist, dass VG Frankfurt aufgrund der Sachlage die Beurteilung des Ausfuhrvorhabens selbst vornehmen kann und daher das BAFA verpflichtet, eine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen. Dies dürfte in der Praxis nur bei wenigen Vorhaben der Fall sein, insbesondere nicht in Fällen, die Berührungspunkte zum Kriegswaffenkontrollrecht aufweisen, hängt aber letztlich vom Einzelfall ab.

Spannend wird sein, ob das BAFA bzw. die BRD (als Beklagte) Berufung gegen das Urteil eingelegt haben, weil die Ansicht besteht, dass die den Behörden obliegende Beurteilung des Ausfuhrvorhabens dazu führt, dass das im Verwaltungsverfahrensrecht geltende Beschleunigungsbot dahingehend eingeschränkt wird, dass das Ausfuhrgenehmigungsverfahren so lange dauert bis alle Informationen und Entscheidungen der involvierten Behörden und Ministerien vorliegen, so dass eine Entscheidung getroffen werden kann.

Gerecht wäre eine Anerkennung dieser Ansicht nicht. Schließlich ändert sich die weltpolitische derzeit nahezu tagtäglich, so wie es derzeit insbesondere in Bezug auf Ausfuhren in die Türkei beobachtet werden kann, so dass es „mangels des richtigen Zeitpunktes“ nie eine Entscheidungsreife geben würde und damit jedes Ausfuhrgenehmigungsverfahren eine „never ending story“.

 

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