OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018 – 13 U 106/17
Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Hotel mit Sternen-Symbolen wirbt und so den Eindruck einer Klassifizierung beim Verbraucher erweckt, die tatsächlich nicht erfolgt ist.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt ein Hotel und warb im Internet mit „Hotel X ***“. Dabei nutzte sie drei reihenförmig angeordnete, sternenähnliche Symbole. Die Beklagte verfügte über keine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA).
Die Beklagte wurde daraufhin von der späteren Klägerin abgemahnt. Die Internet-Werbung mit der Darstellung der drei sternenähnlichen Symbole erwecke beim angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, dass es sich um eine „offizielle“ Klassifizierung handele und sich das Hotel somit in eine bestimmte Komfort-Qualitätskategorie einordnen lassen würde. Es sei davon auszugehen, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise bei der Auswahl des Hotels an der Klassifizierung orientieren.
Entscheidung
Das OLG Celle hat sich dieser Argumentation angeschlossen und sieht in der Internet-Werbung der Beklagten eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung erzeuge beim Betrachter den objektiv falschen Eindruck, das Hotel der Beklagten sei vom Deutschen Hotel und Gaststättenverband als Hotel der 3-Sterne-Kategorie eingestuft worden. Es sei üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichnete Kategorien eingeteilt würden und dann nach außen mit dieser Kategorisierung werben.
Praktische Auswirkungen
Das vorliegende Fall verdeutlicht einmal mehr, dass Werbeanzeigen vor ihrer Veröffentlichung stets sorgfältig geprüft werden sollten. Anderenfalls drohen kostspielige Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Unser Dezernat für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützt sie gerne in Fragen des Wettbewerbsrechts. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!