Zollrecht

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Zollrecht

Der Zollkodex der Union (UZK)

Bereits am 09.10.2013 teilweise in Kraft getreten, gelten – wie in Art. 288 II UZK vorgesehen – nun seit dem 01.05.2016 alle Artikel des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Damit wurden der seit 1994 gültige Zollkodex (ZK), sowie der zwar bereits 2008 in Kraft getretene, jedoch nie anwendbar gewordene Modernisierte Zollkodex (MZK) abgelöst.

Aufgeteilt in neun Titel mit den drei dem Sinn nach getrennten Abschnitten der allgemeinen Vorschriften, sowie des formellen und materiellen Zollrechts umfasst der Zollkodex der Union in seinen 281 Artikeln nur die grundsätzlichen Bestimmungen des europäischen Zollrechts, deren Einzelheiten sich in den delegierten Rechtsakten, der Durchführungsverordnung, sowie ergänzend in nationalem Recht finden.

Änderungen bezogen auf den zuvor geltenden Zollkodex sind ihrer Ausgestaltung nach zu unterteilen: So fallen zunächst strukturelle Neuerungen im Aufbau des Kodexes auf. Anders als zuvor findet das Zollschuldrecht nun seinen Platz vor dem Verfahrensrecht. Zudem werden die allgemeinen Vorschriften gewissermaßen vor die Klammer gezogen, auf die das Spezielle folgt und es finden sich Befugnisübertragungen, die auf die delegierten Rechtsakte (UZK-DelVO) und Durchführungsrechtsakte (UZK-VO) verweisen.

Letzteres ist auf den veränderten Regelungsbedarf des Zollrechts zurückzuführen, der sich auch in verändertem Unionsrecht wie bspw. dem Vertrag von Lissabon 2009 oder den die Delegations- und Durchführungsrechtsakte enthaltenen Art 290 und 291 AEUV zeigt. Außerdem war auf strukturelle Veränderungen bzw. Weiterentwicklungen in Handel und Wirtschaft besser einzugehen. Der immer weiter voranschreitenden Globalisierung und Technisierung wird im UZK dadurch Rechnung getragen, dass dieser eine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer IT-Systeme, was den völligen Umstieg auf papierlose Kommunikation zwischen Unternehmen und Zollbehörden im Rahmen der e-customs-Initiative bedeutet, enthält. Ebenfalls mit dem Ziel von Erleichterungen des internationalen Handels und der Verschärfung der Sicherheit in der Lieferkette wird es für die Unternehmen noch vorteilhafter, Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu werden. Weiterhin gibt es insbesondere im Zollverfahrensrecht weitreichende Neuer- und Veränderungen, die den ganzen Prozess für die Beteiligten vereinfachen und effizienter gestalten sollen.

Zur Ausgestaltung der neuen Bestimmungen sind bereits Richtlinien der Europäischen Kommission veröffentlicht worden. Ebenso hat die deutsche Zollverwaltung bereits Verwaltungsvorschriften erlassen. Auch wird bereits über zollrechtliche Fragen diskutiert, die insbesondere den Zollwert, die Sicherheitsleistung, den AEO etc. betreffen.

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