Notar

Verschärfung des Geldwäschegesetzes zum 01.01.2020

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist zum 01.01.2020 erheblich verschärft worden. Notarinnen und Notare sind neben weiteren Berufsgruppen Verpflichtete nach dem GwG. Sie müssen deshalb bei bestimmten Geschäften die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften ermitteln (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

Bei Kapital- und Personengesellschaften zählen zu den wirtschaftlichen Berechtigten alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar (bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur) mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile innehaben oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Die Gesellschaften sind verpflichtet, die zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 6 GwG). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, besteht seit dem 01.01.2020 unter Umständen (zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften) ein Beurkundungsverbot (§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG).

Bei allen deutschen Gesellschaften (außer GbR) ist der Notar seit dem 01.01.2020 zudem grundsätzlich verpflichtet, einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen.

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von meldepflichtigen Gesellschaften erfasst werden. Zu den Verpflichteten der Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister nach §§ 20 Abs. 1, 21 GwG gehören grundsätzlich juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel rechtsfähige Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Societas Europaea (SE), rechtsfähige Stiftungen, eingetragene Genossenschaften) sowie eingetragene Personengesellschaften (zum Beispiel Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (einschließlich GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften) und bestimmte Rechtsgestaltungen (zum Beispiel Trusts und privatnützige nichtrechtsfähige Stiftungen). Ausgenommen von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister sind damit nur die Gesellschaften bürgerlichen Rechts und stille Gesellschaften, die grundsätzlich nicht in Registern geführt werden.

Ausnahmen von der Eintragungspflicht bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten eindeutig bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in den in § 20 Abs. 2 S. 1 GwG genannten Registern, wie zum Beispiel Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Unternehmensregister, Vereinsregister, abrufen lassen (sogenannte Mitteilungsfiktion). Allerdings erspart die Mitteilungsfiktion den Gesellschaften nicht, den wirtschaftlich Berechtigten zu bestimmen und zu prüfen, dass die erforderlichen Informationen eindeutig in den in § 20 Abs. 2 S. 1 GwG genannten Registern elektronisch zugängig sind. Denn nur dann unterfällt die Gesellschaft der Mitteilungsfiktion.

Gerade bei Kommanditgesellschaften (KG) ist nach aktueller Auffassung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) Vorsicht geboten, da bei einer KG nur bei speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen die Mitteilungsfiktion zur Anwendung kommen könne, sodass bei KGs im Regelfall von einer Meldepflicht auszugehen ist.

Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit ganz erheblichen Geldbußen geahndet werden. Hierfür ist das BVA zuständig.

Alle Geschäftsführer, Vorstände oder geschäftsführende Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften sollten daher sehr sorgfältig prüfen, ob sie ihrer Mitteilungspflicht nach §§ 20 Abs. 1, 21 GwG nachgekommen sind oder ob sie sich zumindest auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG berufen können. Etwa erforderliche Meldepflichten sollten kurzfristig erfüllt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den entsprechenden Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes www.bva.bund.de oder auf der Seite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de .

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