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Urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2016 entschieden, dass auch Biergebinde urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst genießen können. Hinsichtlich der erforderlichen Gestaltungshöhe für Werke der angewandten Kunst verweist das Gericht auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016 – 310 O 212/14

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine auf Produktdesign spezialisierte Designagentur, die unter anderem ein Produktdesign für Bierdosen und Bierflaschen (Biergebinde) entworfen hat. Die Beklagten nutzten das Design ohne Erlaubnis der Klägerin, woraufhin die Klägerin Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte geltend machte. Die Klägerin nahm die Beklagten unter anderem auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft in Anspruch. Die Beklagten beriefen sich darauf, dass das Design der Biergebinde keinen urheberrechtlichen Schutz genieße.

Entscheidung

Das Landgericht Hamburg hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und dabei einen urheberrechtlichen Schutz der Biergebinde bejaht.

Die Gestaltung erreiche die erforderliche Gestaltungshöhe. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Landgericht anschließe, seien an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an den urheberrechtlichen Schutz von Werken der sogenannten zweckfreien Kunst (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12). Während über Jahrzehnte für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst ein besonders strenger Maßstab gegolten habe, genüge es nun, wenn Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es rechtfertige, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Dafür sei schon ein Minimum an künstlerischer Eigenart ausreichend.

Diesen Anforderungen genüge das von der Klägerin entwickelte Design. Die Klägerin habe elegante Gebinde entworfen, die sich von den vorbekannten Gestaltungen von Bierflaschen und Bierdosen unterscheiden.

Die Nutzung der Gestaltung ohne die erforderliche Einwilligung der Klägerin erachtete das Gericht folgerichtig als urheberrechtsverletzend.

Praktische Auswirkungen

Die neue Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst lässt Designer jubeln. Designleistungen werden nun regelmäßig durch das Urheberrecht geschützt. Anders als im Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) bedarf es für den urheberrechtlichen Schutz keiner Registrierung des Designs. Ein Schutz von Designleistungen ohne Registrierung des Designs war bislang nur auf europäischer Ebene durch das sogenannte „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ möglich.

Allerdings hebt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch hervor, dass eine geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen urheberrechtlichen Schutzbereich des betreffenden Werks führe. Ein enger Schutzumfang hat zur Folge, dass schon kleinere Veränderungen des Designs urheberrechtliche Ansprüche ausschließen.

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