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Verbrauchsteuer

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Am 06. April 2021 wurde das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen (7. VStÄndG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die EU-Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung; ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4 – 42) – Systemrichtlinie – sowie die EU-Richtlinie 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1 – 9) – Alkoholstrukturrichtlinie – in nationales Recht umgesetzt.

Geändert werden durch das Änderungsgesetz die Gesetze über die harmonisierten Verbrauchsteuern auf Alkoholerzeugnisse, Energieerzeugnisse, Strom, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse sowie Tabak. Ebenfalls betroffen sind das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) und das Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG). Aufgrund der Länderhoheit wird für die Biersteuer ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden.

Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen beinhaltet insbesondere die folgenden hervorzuhebenden Änderungen:

• Erweiterung EMCS:
Die Systemrichtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen (insbesondere Mineralöle, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Biokraftstoffe) und elektrischem Strom. Bislang finden diese Beförderungen auf Grundlage von Begleitdokumenten in Papierform statt. Zukünftig werden Beförderungen von verbrauchssteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im EMCS (Excise Movement and Control System) erfolgen.

• Neue Rechtsfiguren:
Im Rahmen der oben genannten Erweiterung des EMCS werden zwei neue Rechtsfiguren eingeführt, namentlich der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger. In den jeweiligen Gesetzen werden sich Legaldefinitionen zu diesen Begriffen befinden. Zukünftig dürfen gewerbliche Lieferungen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr nur noch ausschließlich über diese beiden Rechtsfiguren erfolgen, welche der Erlaubnispflicht unterliegen.

• Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten:
Im Energiesteuergesetz wird eine Fiktion dahingehend aufgenommen, dass keine Energiesteuer entsteht, wenn nachgewiesen wird, dass ein Energieerzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde. Um eine missbräuchliche Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff zu verhindern, wird zusätzlich eine Regelung eingeführt, die eingreift, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht nachgewiesen werden kann.

• Mehr Ermessen bei Verbrauchsteuern:
Bei geringfügigen Verfahrensabweichungen im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens wird es nicht mehr nur bei der Energiesteuer, sondern zukünftig auch bei den anderen Verbrauchsteuern, die Möglichkeit geben, eine entstandene Steuer zu erstatten bzw. zu erlassen.

• Steuerbefreiung für Wissenschaft und Forschung:
Der Steuerbefreiungstatbestand für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen, der bisher nur im Tabaksteuerrecht existierte, wird nunmehr auch auf die übrigen Genussmittelsteuern übertragen, namentlich auf das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, das Kaffeesteuergesetz und das Alkoholsteuergesetz.

Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen tritt gesplittet in Kraft. Größtenteils treten die Gesetzesänderungen zum 13.02.2023 in Kraft, die Änderungen des Kaffeesteuergesetzes im Wesentlichen jedoch schon am 01.07.2021. Die Änderung des § 31 a BGB ist bereits am 07.04.2021 in Kraft getreten.

Praxishinweise:
Die Digitalisierung sorgt schon seit Jahren für Veränderungen in der zoll- und steuerrechtlichen Praxis. Diese Entwicklung bringt Vorteile mit sich. So führt die Umstellung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr von einem papiergebundenen Verfahren zu einem elektronischen Verfahren zu einem Bürokratieabbau. Die Umstellung ist aber vor allem unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit zu befürworten.

Auch die in das Energiesteuergesetz aufgenommene Fiktion ist zu begrüßen, da sie zu einer Entlastung der Wirtschaft führt. Nichts anderes gilt für die Übertragung der Heilungstatbestände aus dem Energiesteuergesetz in die übrigen Verbrauchsteuergesetze, die eine Steuerentstehung verhindern, sofern diese lediglich auf Grund von formalen Verstößen entstanden wäre. Auch diese Neuerungen entlasten die Wirtschaft.

Weiterhin fördert die Gesetzesänderung Wissenschaft und Forschung durch eine einheitliche Implementierung von Steuerbefreiungstatbeständen in die Verbrauchssteuergesetze des Genussmittelbereichs, sofern solche verbrauchssteuerpflichtigen Waren zu wissenschaftlichen Zwecken bezogen werden. Im Übrigen kommt der Gesetzgeber mit diesem Änderungsgesetz seiner Pflicht zur Umsetzung der o. g. EU-Richtlinien nach.

Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen finden Sie hier.

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