Im Ausland tanken ist beliebt – und das nicht nur bei Urlaubern. Auch Frachtführer und Spediteure versuchen, auf diesem Wege Kosten zu sparen. Uns sind diverse Verfahren bekannt, in den gezielt nachträglich größere Tanks in LKW`s und andere Beförderungsmittel eingebaut wurden. Das gezielte Nutzen von Kraftstoff aus dem Ausland kann jedoch steuerrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Wie ist jedoch die Situation zu bewerten, wenn der Einbau eines Kraftstoffbehälters mit einem größeren Fassungsvermögen aufgrund spezieller Anforderungen beim Transport der Ware, wie z.B. einem Container oder PKW erforderlich ist? Darüber hat aufgrund der Vorlage des Finanzgericht (FG) Düsseldorf (AZ 4 K 3691/12 VE) nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall ließ ein Spediteur einen LKW umbauen. Der ursprüngliche Tank wurde versetzt und ein weiterer, 780 Liter fassender Tank eingebaut. Dieser Umbau durch den Hersteller selbst wäre nicht üblich gewesen. Der Einbau war erforderlich, weil Container transportiert werden sollten.
Betankt wurde der LKW in den Niederlanden. Anschließend überquerte der Fahrer die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland, um hier Fahrten vorzunehmen. Daraufhin wurde durch die Zollverwaltung gegenüber der Spedition Energiesteuer für den in beiden Tanks befindlichen Diesel festgesetzt. Da beide Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien, greife keine Steuerbefreiung. Gegen den Bescheid klagte die Spedition.
Zwar sei grundsätzlich Energiesteuer festzusetzen, wenn Dieselkraftstoff in das Inland verbracht wird, so das FG Düsseldorf. Der Kraftstoff sei von der Steuer ausnahmsweise nur dann befreit, wenn und soweit dieser in einem regulären, vom Hersteller eingebauten Tank transportiert werde. Europarechtlich fraglich sei jedoch, ob diese Steuerbefreiung nur greife, wenn die Tanks vom Hersteller selbst eingebaut worden sind, oder auch dann, wenn Vertragshändler oder Karosseriebauer die Umrüstung vorgenommen haben. Dafür spreche, dass häufig mehrere Unternehmen beteiligt seien, um einen LKW für die speziellen Anforderungen einer Spedition herzurichten. Des Weiteren handele es nicht um einen typischen Fall des Steuermissbrauchs, wenn im Ausland getankt wird und die Tanks lediglich aufgrund spezieller Anforderungen an den Transport der Ware eingebaut wurden. In diesen Fällen liege lediglich die Nutzung der Preisunterschiede in einzelnen Mitgliedsstaaten der EU vor.
Aufgrund seiner Zweifel hat das FG Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Bewertung der Entscheidung:
Die Entscheidung des FG Düsseldorf, dem EuGH diesen Fall vorzulegen, ist zu begrüßen. In der Vergangenheit wurde von den Hauptzollämtern mit zunehmender Tendenz Energiesteuer in den Fällen festgesetzt, in denen LKW´s mit weiteren bzw. größeren Kraftstoffbehältern ausgerüstet wurden, weil der Transport der Ware dies erforderte. Auch straf- und bußgeldrechtliche Verfahren wurden mit zunehmender Tendenz eingeleitet. Eine Klärung durch den EuGH ist damit für viele Unternehmen von großer Bedeutung. Die Argumente des FG Düsseldorf sind nachvollziehbar.
Dabei ist das Vorlageverfahren an den EuGH nur ein Baustein zur Klärung der Frage. Bereits zuvor haben sich Verbände für eine Klärung auf politischer Ebene eingesetzt. Ergebnis ist, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 15.02.2013 die ausführenden Hauptzollämter auffordert, von weiteren Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen abzusehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem auch, dass der Kraftstoff in einem Kraftstoffbehälter mitgeführt wird, der vom Fahrzeughersteller oder einer dritten Person fest eingebaut worden ist. Das BMF und das FG Düsseldorf sind damit „auf einer Linie“. Abzuwarten ist nunmehr die Entscheidung des EuGH. Bis dahin dürften derzeit alle anhängigen Verfahren zumindest ruhend gestellt werden.
Dringend zu beachten ist, dass aus der Entscheidung zur Vorlage nicht folgt, dass das Tanken im Ausland zukünftig grundsätzlich steuerbefreit möglich sein soll. Wird gezielt ausländischer Kraftstoff für Fahrten im Inland genutzt, um von den niedrigeren Preise zu profitieren und werden zu diesem Zweck zusätzliche Behälter genutzt bzw. eingebaut, wird Energiesteuer festgesetzt und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung droht. Spannend dürfte zukünftig eine Abgrenzung beider Fallgestaltungen voneinander sein. Wird der zusätzliche Kraftstoffbehälter aufgrund individueller Anforderungen an den Transport benötigt oder nicht?
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