Gewerblicher Rechtsschutz

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Wettbewerbs- und Markenrecht

Irreführung durch Verwendung des ®-Symbols

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17.08.2017 entschieden, dass ein Wortzeichen zu Werbezwecken unter gewissen Umständen auch dann mit einem ®-Symbol versehen werden darf, wenn Markenschutz tatsächlich nur für eine ähnliche Wort-/Bildmarke besteht.

OLG Frankfurt am Main, Urt. V. 17.08.2017 – Az.: 6 W 67/17

Sachverhalt
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Marke1 Digital Technology“. Der Schriftzug ist zweifarbig gestaltet, dem Begriff „Marke1“ ist ein Halbmond als Bildbestandteil beigefügt. In dem von der Antragstellerin angegriffenen Amazon-Angebot für eine Sat.-Anschlussdose verwendete die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Marke1 ®“.

Der Antragsteller machte einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Marke1 ®“ gegen die Antragsgegnerin geltend. Er vertrat die Ansicht, die Darstellung führe zu einer Irreführung der Kunden, da tatsächlich nur Markenschutz für die Wort-/Bildmarke bestehe, nicht jedoch für die Wortmarke. Letzteres werde durch die Verwendung des „®“ allerdings fälschlicherweise suggeriert.

Entscheidung
Das Vorgehen des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Gericht folgte der Ansicht der Antragsgegnerin, dass eine bestehende Marke auch in leicht abgewandelter Form mit dem ®-Symbol versehen werden dürfe. Zwar dürfe sich der Verkehr darauf verlassen, dass bei Zusatz des ®-Symbols zu einem Zeichen dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist bzw. dem Verwender vom Markeninhaber eine Lizenz erteilt wurde. Im vorliegenden Fall sei die Abwandlung der Wort-/Bildmarke jedoch nur unwesentlich gewesen, da der kennzeichnende Wortbestandteil erhalten geblieben sei. Zudem könne darüber nachgedacht werden, ob es an der Erheblichkeit der Irreführung fehle, da sich die angegriffene Angabe nur im Fließtext der Produktbeschreibung wiederfand. Sofern die vollständige Bezeichnung blickfangmäßig an anderer Stelle auftauche, erwarte der Verkehr möglicherweise an weniger prominenter Stelle (etwa im Fließtext) keine registergetreue Wiedergabe der Wort-/Bildmarke.

Praktische Auswirkung
Die Kennzeichnung einer Marke mit einem ®-Symbol, ist für die rechtserhaltende Benutzung der Marke nicht erforderlich. Gleichwohl kann eine bereits eingetragene Marke mit einem hochgestellten ®-Symbol oder dem Vermerk „Eingetragene Marke“ versehen werden. Hierdurch wird signalisiert, dass Markenschutz besteht, was potentielle Nachahmer möglicherweise abgeschreckt. Vielfach wird zudem angenommen, dass von einer solchen Markenkennzeichnung eine gewisse Werbewirkung ausgeht. Hierbei sollte jedoch darauf geachtet werden, grundsätzlich nur die tatsächlich eingetragene Marke mit dem ®-Symbol zu kennzeichnen. Nur in engen Ausnahmefällen wird man sich ansonsten auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main berufen können.

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