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Wettbewerbsrecht

Hinweispflichten in Onlineshops

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass Online-Händler den Hinweis auf die europäische Schlichtungsplattform in ihrem Onlineshop als klickbaren Link ausgestalten müssen.

OLG München, Urteil vom 22.09.‌2016 – 29 U 2498/16

Sachverhalt

Der Verfügungskläger nahm Anfang 2016 von der unternehmerischen Tätigkeit des Verfügungsbeklagten auf der Handelsplattform eBay Kenntnis. Der Verfügungsbeklagte ist dort als gewerblicher Verkäufer angemeldet und tätig. Der Verfügungskläger hat den Verfügungsbeklagten abgemahnt. Neben Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung, Informationspflichten bezüglich gesetzlichem Mängelhaftungsrecht und Information ob der Vertragstext selbst gespeichert wird, betraf die Abmahnung auch einen fehlenden Link zur Online-Schlichtungsplattform (OS-Plattform). Bis auf den fehlenden Link zur OS-Plattform hat der Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Der Verfügungskläger beantragte sodann im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz Angebote zu veröffentlichen, ohne in diesen Angeboten einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen.

Entscheidung

Nachdem das erstinstanzlich zuständige LG Traunstein (Az.: 1 HK O 1019/16) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, hat das OLG München diese erstinstanzliche Entscheidung im Berufungsverfahren aufgehoben und den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung verurteilt.

Seit dem 09.01.2016 sind Online-Händler verpflichtet, in ihrem Onlineshop auf die europäische Streitschlichtungsplattform hinzuweisen. Üblicherweise wird ein solcher Hinweis ins Impressum des Onlineshops aufgenommen. Das OLG München hat in diesem Zusammenhang nun – soweit ersichtlich als erstes deutsches Gericht – die Ansicht vertreten, dass nicht nur die Angabe der URL der Online-Schlichtungsplattform notwendig sei, sondern dass der Online-Händler den Zugang zur Schlichtungsplattform als klickbaren Link ausgestalten müsse. Werde der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform nicht als klickbarer Link ausgestaltet, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei deshalb begründet.

Praktische Auswirkungen

Um eine Abmahnung auszuschließen, sollten Online-Händler den Hinweis auf die OS-Plattform als klickbaren Link ausgestalten. Der Hinweis auf die OS-Plattform ist dabei nur eine von zahlreichen Informationspflichten, die Online-Händler beachten müssen. Ab Februar 2017 zählen zu diesen Informationspflichten auch die neuen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

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