OLG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2018 – 6 U 111/17
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Hinweis „Dekor Sonoma Eiche“ auch dann nicht irreführend ist, wenn das beworbene Produkt nicht aus Massivholz besteht, sondern lediglich mit einer Kunststofffolie überzogen ist.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin ist Betreiberin eines überregionalen Möbelunternehmens. In einer Zeitschrift warb sie für die von ihr vertriebene Einbauwand mit dem Hinweis „Dekor Sonoma Eiche“. Bei der beworbenen Anbauwand handelte es sich um eine Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung.
Der Antragsteller machte daraufhin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Es handele sich aufgrund des Hinweises „Dekor Sonoma Eiche“ um irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Der Verbraucher gehe davon aus, das beworbene Produkt bestehe aus Massivholz, was gerade nicht der Fall sei.
Entscheidung
Das gerichtliche Vorgehen des Antragsstellers hatte keinen Erfolg. Das OLG Oldenburg verneinte – wie schon erstinstanzlich das LG Oldenburg – eine Irreführung. Um festzustellen, wie Verbraucher den Hinweis „Dekor Sonoma Eiche“ verstehen, wurde durch das Gericht ein Meinungsforschungsgutachten eingeholt. Das Ergebnis war eindeutig. Nur 9 % der Befragten gingen davon aus, dass es sich bei der Anbauwand um ein massives Eiche-Echtholzfurnier handelt. Nur 5 % der Befragten erwarteten, dass massives Eichenholz verwendet wurde. Das Gericht stellte folgerichtig fest, dass ein durchschnittlich aufmerksamer und verständiger Verbraucher durch den Hinweis „Dekor Sonoma Eiche“ nicht irregeführt werde.
Praktische Auswirkungen
Das vorliegende Verfahren verdeutlicht einmal mehr, dass bei Produktbeschreibungen und Werbeanzeigen stets auf deren genauen Wortlaut geachtet werden sollte. Anderenfalls drohen kostspielige Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Unser Dezernat für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützt sie gerne in Fragen des Wettbewerbsrechts. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!