Wettbewerbsrecht

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Wettbewerbsrecht

Pflichten eines Unternehmens nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bei der Werbung im Internet

KG Berlin, Urt. v. 19.10.2018 – 5 U 175/17

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen, nachdem es eine dahingehende Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, gehalten ist, selbstständig in gängigen Internet-Suchmaschinen und/oder auf Buchungsportalen nach möglichen Verstößen gegen die Unterlassungspflicht zu suchen und diese abzustellen.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt ein Hotel und besitzt keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA). Trotzdem warb sie mit einer Sterne-Klassifizierung. Daraufhin wurde sie abgemahnt und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Im Anschluss fand die Klägerin im Rahmen einer Google-Recherche heraus, dass das von der Beklagten betriebene Hotel in den Google-Suchergebnissen weiterhin mit einer Sterne-Klassifizierung beworben wurde. Nach Auskunft von Google basierte die angezeigte Sterne-Klassifizierung auf Angaben in Drittanbieterportalen, wie booking.com, hrs.de, trivago, hotel.de, etc. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen und sei zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Entscheidung

Das KG Berlin folgte der Ansicht der Klägerin. Nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung sei der Unterlassungsschuldner auch verpflichtet, auf Dritte einzuwirken, um den zu unterlassenen Wettbewerbsverstoß abzustellen. Demzufolge hätte sich die Beklagte an die Betreiber von Suchmaschinen, Vermittlungs-, Bewertungs-, Vergleichs- oder Reiseportalen wenden und darauf drängen müssen, dass das Hotel dort nicht mehr mit der unrechtmäßigen Sterne-Klassifizierung beworben wird. Die Beklagte habe den Vorteil der nahezu grenzenlosen Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch das Internet genutzt. Daher müsse sie auch die damit einhergehenden Nachteile  tragen. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, eine Einwirkung auf die Betreiber der Suchmaschinen und Portale sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Praktische Auswirkungen

Das KG Berlin schließt sich der ständigen Rechtsprechung an. Wer sich des Internets als Werbemediums bedient, muss im Falle einer Rechtsverletzung dafür Sorge tragen, dass sämtliche beanstandeten Inhalte aus dem Internet entfernt werden. Anderenfalls droht eine oftmals empfindliche Vertragsstrafe.

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